HwO § 5b
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes [1]
Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks [2]
§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle [3]
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
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IAAAB-27045