HwO § 59

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt: Handwerksinnungen

§ 59 Gastmitglieder

1Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. 2Ihre Rechte und Pflichten sind in der Satzung zu regeln. 3An der Innungsversammlung nehmen sie mit beratender Stimme teil.

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IAAAB-27045