HwO § 51g
Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe [1]
§ 51g Gleichwertigkeit ausländischer Prüfungszeugnisse [2]
1Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2§ 50c gilt entsprechend.
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IAAAB-27045