HwO § 51f
Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe [1]
§ 51f Führung des Meistertitels [2]
1Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. 2§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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IAAAB-27045