Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk [1]
§ 50b Gleichstellung ausländischer Prüfungen [2]
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.
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IAAAB-27045