HwO § 5
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes [1]
Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks [2]
§ 5 Arbeiten in anderen Handwerken [3]
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
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IAAAB-27045