Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Neunter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss [1]
§ 44b Geschäftsordnung
1Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: Bisheriger Achter Abschnitt zu Neuntem Abschnitt des Gesetzes v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.