HwO § 42v

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Achter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung [1]

§ 42v Untersagung von Maßnahmen [2]

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42t Absatz 1 nicht vorliegen.

(2) 1Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Bisheriger Siebter Abschnitt zu Achtem Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.

2Anm. d. Red.: § 42v i. d. F. des Gesetzes v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.