HwO § 42s
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Achter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung [1]
§ 42s Fortbildung und Umschulung [2]
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42p bis 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045