Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Siebter Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung [1]
§ 42l Umschulung zu anerkanntem Ausbildungsberuf [2]
1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
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IAAAB-27045