HwO § 42j

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Siebter Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung [1]

§ 42j Umschulungsordnung [2]

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

  2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

  3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie

  4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).

Fundstelle(n):
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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt zu Siebten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 42j i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .