HwO § 42g
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Siebter Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung [1]
§ 42g Ausländische Bildungsabschlüsse [2]
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
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IAAAB-27045