HwO § 42g

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Siebter Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung [1]

§ 42g Ausländische Bildungsabschlüsse [2]

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt zu Siebten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.

2Anm. d. Red.: § 42g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .