HwO § 42e

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Siebter Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung [1]

§ 42e Einheitliche Anpassungsfortbildung [2]

(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).

(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:

  1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

  2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

  3. die Zulassungsvoraussetzungen und

  4. das Prüfungsverfahren.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt zu Siebten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.

2Anm. d. Red.: § 42e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .