Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Siebter Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung [1]
§ 42a Fortbildungsprüfungsregelungen [2]
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
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IAAAB-27045