HwO § 42a

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Siebter Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung [1]

§ 42a Fortbildungsprüfungsregelungen [2]

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

  2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

  3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt zu Siebten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.

2Anm. d. Red.: § 42a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .