Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
§ 41a Überwachung durch die Handwerkskammer [1]
(1) 1Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung
der Berufsausbildungsvorbereitung,
der Berufsausbildung und
der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. 2Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. 3§ 111 ist anzuwenden. 4Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. 5Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, gilt § 34 Absatz 9 entsprechend.
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
(3) 1Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise. 2Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.
(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.
Fundstelle(n):
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 41a i. d. F. des Gesetzes v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.