Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen
§ 40a Ausländische Ausbildungsnachweise [1]
1Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2§ 50c Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 40a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1654) mit Wirkung v. .