HwO § 37a

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Vierter Abschnitt: Prüfungswesen

§ 37a Entscheidung über die Zulassung [1]

(1) 1Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Frühere §§ 37 bis 40 durch neue §§ 37 bis 40 ersetzt gem. Gesetz v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.