HwO § 30

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 30 Antrag auf Eintragungen [1]

(1) 1Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in die Lehrlingsrolle nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. 3Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen

  1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),

  2. die Bestellung von Ausbildern.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.