HwO § 22a

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

§ 22a Mangelnde Eignung [1]

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

  2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 22a i. d. F. des Gesetzes v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.