HwO § 22a
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
§ 22a Mangelnde Eignung [1]
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 22a i. d. F. des Gesetzes v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.