Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes [1]
Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe [2]
§ 20 Anwendbarkeit der Handwerksordnung [3]
1Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. 2§ 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.
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IAAAB-27045