Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 124b Übertragung von Zuständigkeiten [1]
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42v auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. 2Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerkskammern ist jedoch ausgeschlossen. 3Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 124b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .