HwO § 116
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 116 Abweichende Behördenzuständigkeit
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 zu bestimmen. 2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
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IAAAB-27045