HwO § 110
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 110 Ausschüsse
1Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. 2§ 107 findet entsprechende Anwendung.
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IAAAB-27045