Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 108 Wahl und Zusammensetzung des Vorstands
(1) 1Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. 2Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein.
(2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muss, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.
(3) 1Der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. 2Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) 1Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Gruppe, der sie angehören, erfolgen. 2Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. 3Gleiches gilt für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands.
(5) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist der obersten Landesbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
(6) Als Ausweis des Vorstands genügt eine Bescheinigung der obersten Landesbehörde, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.
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IAAAB-27045