HwO § 103

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Vierter Abschnitt: Handwerkskammern

§ 103 Amtsdauer [1]

(1) 1Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf Jahre. 2Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.

(3) 1Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr im Betrieb eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. 2Im Fall der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.