Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 102 Ablehnungsgründe und Amtsniederlegung
(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.
(3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ihr Amt niederlegen.
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IAAAB-27045