HwO § 100

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Vierter Abschnitt: Handwerkskammern

§ 100 Wahlprüfung und -bekanntgabe

(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu machen.

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IAAAB-27045