HwO § 100
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 100 Wahlprüfung und -bekanntgabe
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045