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Gesellschafter-Geschäftsführer
I. Definition des GmbH-Geschäftsführers
Übernimmt ein Gesellschafter die Geschäftsführung einer GmbH, ist er einerseits als vertretungsberechtigter Leiter des Unternehmens Arbeitnehmer der GmbH, während er andererseits als Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung kontrolliert. Hieraus können sich Interessenkollisionen ergeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit sich selbst Verträge abschließt.
II. Rechte und Pflichten nach Handelsrecht
Beim Geschäftsführer ist zwischen seiner Bestellung zum Organ der Gesellschaft und seinem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Als Organ vertritt er die GmbH im Rechtsverkehr. Gleichzeitig ist er aber auch auf Basis eines Dienstvertrages ihr Angestellter. Der Geschäftsführer einer GmbH wird dabei regelmäßig auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages, nicht eines Arbeitsvertrages tätig.
Der Gesellschafter - Geschäftsführer ist – wie jeder Geschäftsführer einer GmbH – grundsätzlich ohne Beschränkungen zur Vertretung des Unternehmens und damit zum uneingeschränkten Abschluss von Geschäften für die Gesellschaft berechtigt, soweit nicht im Handelsregister eingetragene, in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) geregelte Einschränkungen bestehen. Beschränkungen, die dem Geschäftsführer etwa durch Bestimmungen des Anstellungsvertrags auferlegt werden, lassen die Wirksamkeit der von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen unberührt und sind lediglich im Innenverhältnis bindend.
Bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Gesellschaft hat er – wie ein Fremdgeschäftsführer – die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Zu seinen Pflichten gehört es u.a., die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen und den Gesellschaftern den Lagebericht und den Jahresabschluss zur Feststellung vorzulegen.
Der Geschäftsführer hat für eine nachhaltige Rentabilität der Gesellschaft Sorge zu tragen und Verluste tunlichst zu vermeiden. Er hat eine interne Organisationsstruktur zu schaffen, die die Effizienz und Rechtmäßigkeit seines Handelns sicherstellt. So ist er z.B. zur Einrichtung eines Compliance-Managementsystems verpflichtet.
Als (Gesellschafter-)Geschäftsführer treffen ihn regelmäßig weitreichende Treuepflichten bereits aufgrund seiner Organstellung, wie z. B.
eine mit Freiheitsstrafe bewehrte Verschwiegenheitspflicht (§ 85 GmbHG),
eine Pflicht zur Herausgabe von Vorteilen, beispielsweise aus Geschäftsabschlüssen der GmbH (Provisionen),
eine Pflicht zum Einsatz der ganzen Arbeitskraft, beispielsweise Verpflichtung zur Leistung von Überstunden, Abbruch/Verschieben des Urlaubs,
ein Wettbewerbsverbot.
Ihre Verletzung kann die Abberufung des Geschäftsführers und/oder die Entstehung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft zur Folge haben.
Besteht die Aufgabe des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH im Wesentlichen in der Führung der Geschäfte der KG, haftet er auch dieser gegenüber unmittelbar aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Das sich bereits aus der gesetzlichen Treuepflicht ergebende Wettbewerbsverbot kann darüber hinaus auch in der Satzung, einer Geschäftsordnung oder dem Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt sein. Die Insolvenz der Gesellschaft lässt das Wettbewerbsverbot unberührt. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist nichtig, wenn es nicht den berechtigten Interessen der GmbH dient und es nach Ort, Zeitraum und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers in unbilliger Weise erschwert.
Daneben trifft den Gesellschafter-Geschäftsführer – wie den Fremd-Geschäftsführer – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder bei Vorliegen einer Überschuldung der GmbH die Verpflichtung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Durch das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" vom (BGBl 2020 I S. 569) und das Gesetz zur Verlängerung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom (BGBl 2020 I S. 2016) wurde die Insolvenzantragspflicht für die Organe juristischer Personen zeitlich begrenzt vom bis zum rückwirkend ausgesetzt. Diese Aussetzung soll allerdings nicht gelten, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Pandemie beruht oder keine Aussicht darauf besteht, eine vorhandene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am nicht zahlungsunfähig war.
Diese Frist ist zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts - SanInsFoG - vom (BGBl 2020 I S. 3256, 3292) bis zum und schließlich nochmals bis zum verlängert worden. Die Verlängerung galt allerdings nur für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem vorgesehenen und zwischen dem und dem beantragten staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Sie galt nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Gewährung der Hilfen bestand oder diese zur Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend war.
Er ist der GmbH gegenüber u.a. auch zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet, die er ab dem Zeitpunkt veranlasst, zu dem ein Insolvenzantragsgrund gegeben ist. Eine Ersatzpflicht trifft ihn auch bei Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen mussten. Bei der Ersatzpflicht soll es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handeln, so dass die Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter nicht über eine zu seinen Gunsten abgeschlossene D & O Versicherung abgedeckt sein soll.