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Schutz der Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft
Sicherung (nur) für arbeitnehmerähnliche Gesellschafter-Geschäftsführer: BGH II ZR 386/17
Versorgungszusagen sind als Grundstock der Altersversorgung sowohl für den Fremdgeschäftsführer als auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer immer noch von erheblicher praktischer Bedeutung. Wird die Gesellschaft insolvent, entsteht für den Gesellschafter-Geschäftsführer ein doppeltes Problem: Er verliert nicht nur sein in der Gesellschaft steckendes Vermögen, sondern auch seine Altersversorgung. Allerdings sind Versorgungszusagen für eine bestimmte Gruppe von Gesellschafter-Geschäftsführern durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) geschützt. Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (, NWB BAAAH-34380) geäußert.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Direktzusage und -versicherung als Versorgungswege nach dem BetrAVG
[i]Arens, NWB 30/2018 S. 2185Von den im BetrAVG vorgesehenen Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge (Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Pensionsfonds) sind im konkreten Fall die Direktzusage (Pensions-, Versorgungszusage) und die Direktversicherung von Bedeutung. Mit einer Direktzusage verpflichtet sich die Gesellschaft, ihrem Geschäftsführer auch über dessen Ausscheiden al...