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Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten
Trotz Griffs des Geschäftsführers in die Kasse gehen GmbH-Vertragspartner leer aus: BGH VI ZR 512/17
Geht es um die Haftung des Geschäftsführers, stehen immer wieder die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer im Mittelpunkt des Interesses. Weniger diskutiert wird die Frage, ob Geschäftspartner der Gesellschaft direkt gegen den Geschäftsführer vorgehen können. Der VI. Zivilsenat (Urteil v. - VI ZR 512/17, NWB MAAAH-21243) hatte jüngst Gelegenheit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wann die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Vertragspartner der GmbH (§ 826 BGB) erfüllt sind. Auch ohne das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Anforderungen an eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers sind sehr hoch.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Zur direkten Haftung des Geschäftsführers führende Tatbestände
Soweit es um die direkte Haftung des Geschäftsführers gegenüber Geschäftspartnern einer GmbH geht, ist die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung bekannt (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 15a InsO). Praktisch bedeutsam kann aber auch eine Haftung wegen vorvertraglich in Anspruch genommenen Vertrauens (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB) oder wegen vorsätzlich sittenw...