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StuB Nr. 11 vom Seite 423

Einkommensteuerliche Aspekte der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer unter besonderer Berücksichtigung der E-Mobilität

Theoretische und beispielhafte Darstellung

Dr. Christoph Ruiner

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Kfz kostenlos oder verbilligt überlassen, welches der Arbeitnehmer auch für private Zwecke und/oder für seine Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte nutzen darf, sieht das Einkommensteuergesetz gem. § 8 Abs. 2 Satz 2-5 EStG die Versteuerung eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils vor. Dies gilt sowohl für Kfz, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, als auch für solche, die der Arbeitgeber geleast hat. Außerdem ist diese Regelung auch bei der Überlassung von E-Scootern, E-Tretrollern und E-Bikes anzuwenden, insoweit die genannten Verkehrsmittel verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, was an der Versicherungs- und Kennzeichenpflicht erkennbar ist.

Langenkämper, Firmenwagen, infoCenter, NWB YAAAB-04811

Kernfragen
  • Welche Möglichkeiten zur Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils sieht das Einkommensteuergesetz bei der kostenlosen oder verbilligten Überlassung eines Kfz an einen Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses vor?

  • Wie funktioniert die Listenpreis-Methode?

  • Welche Vergünstigungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sieht das Einkommensteuergesetz bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises vor?

I. Bestimmung des geldwerten Vorteils

1. Vorbemerkungen

[i]Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB MAAAE-60557 Der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ist grds. unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang des Kfz für private Zwecke der Lohnsteuer zu unterwerfen, d. h. allein die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer privaten Nutzung des überlassenen Kfz eingeräumt wird, löst bereits die Versteuerung eines geldwerten Vorteils aus. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Versteuerung eines geldwerten Vorteils entfällt, falls der Arbeitgeber eine private Nutzung des überlassenen Kfz ausdrücklich ausgeschlossen hat, z. B. durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Darüber hinaus ist von einer Besteuerung des geldwerten Vorteils nur dann abzusehen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber explizit den Verzicht auf die Privatnutzung des überlassenen Kfz erklärt hat. Diese Nutzungsverzichtserklärung sollte schriftlich erfolgen und ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Für die Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils sieht das Einkommensteuergesetz grds. zwei Möglichkeiten vor:

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