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Grundlagen - Stand: 22.09.2024

Firmenwagen

Bernd Langenkämper

Wachstumschancengesetz

Für reine Elektrofahrzeuge wurde nunmehr eine Ermäßigung des für die Privatnutzung anzusetzenden Betrags auf 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG bis zu einer Obergrenze von 70.000 € greifen, wenn das Fahrzeug nach dem angeschafft wird, geschaffen.

Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

Nach dem muss auch ein elektronisches Fahrtenbuch in geschlossener Form geführt werden. Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen zuvor eingegebener Daten technisch ausgeschlossen oder in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.

I. Definition des Firmenwagens

Als Firmenwagen bezeichnet man das zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug, das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil ist ein Sachbezug und damit Arbeitslohn.

Geschäftswagen ist das vom Unternehmer für private Zwecke genutzte, zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug. Die auf die Privatnutzung entfallenden Kosten sind Privatentnahmen, die den Gewinn nicht mindern dürfen.

II. Grundsätze

1. Allgemeines

Für die Bewertung der Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer (= Arbeitslohn ) und die Bewertung der Nutzungsentnahme aufgrund der privaten Kraftfahrzeugnutzung durch den Unternehmer gelten grundsätzlich identische Regelungen. In beiden Fällen ist

  • die 1-v.H.-Regelung (bei Elektrofahrzeugen kann der ½ bzw. ¼ Bruchteil des Listenpreises maßgebend sein) als pauschales Ermittlungsverfahren oder

  • das Einzelnachweisverfahren, das ein individuell geführtes Fahrtenbuch voraussetzt,

anzuwenden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Überlassung eines Fahrzeugs ist grundsätzlich auch im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses anzuerkennen, wenn die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.

2. Private Nutzung

Zur privaten Nutzung gehören alle privat veranlassten Fahrten. Diese sind insbesondere

  • Fahrten zu Verwandten/Bekannten,

  • Einkaufsfahrten,

  • Fahrten zur Erholung,

  • Mittagsheimfahrten,

  • Fahrten zur Erzielung von Einkünften anderer Einkunftsarten und

  • Fahrten zur Erzielung von Einkünften aus anderen Dienstverhältnissen oder weiterer beruflicher Tätigkeiten.

Nicht privat sondern beruflich veranlasst sind

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/regelmäßiger Arbeitsstätte,

  • Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit,

  • Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung,

  • bei einem eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers.

3. Betriebliche Fahrzeuge

Als Firmen- oder Geschäftswagen können genutzt werden

  • das Kraftfahrzeug,

  • ein vom Arbeitnehmer gegen Vollkostenerstattung durch den Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug, welches der Arbeitgeber als Dienstwagen zur Verfügung stellt,

  • ein Campingfahrzeug,

  • ggf. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet werden.

Nicht als Firmen- oder Geschäftswagen sind Zugmaschinen und i.d.R. Lastkraftwagen anzusehen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Nutzungsvorteil jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG ermittelt werden, wobei kein höherer Listenpreis als 80.000 € zu Grunde zu legen ist. Bei einem Werkstattwagen gibt es i.d.R. keinen Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung. Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – wenn auch „ständigen" – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn

Luxusfahrzeuge sind nicht unbedingt geeignet, den Betrieb zu fördern. In diesem Fall liegt weder gewillkürtes noch notwendiges Betriebsvermögen vor, so dass Aufwendungen nur in der Höhe zu berücksichtigen sind, in der sie bei einem gängigen Fahrzeug entstanden wären.

Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen, zwischen Ehegatten geschlossenen Beschäftigungsverhältnisses ist fremdunüblich. Daraus folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass das Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.

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