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Firmenwagen
Beim BFH ist derzeit unter dem Az VIII R 21/20 die Rechtsfrage anhängig, ob bei der Deckelung des nach der 1 %-Methode ermittelten Entnahmewerts für die private Fahrzeugnutzung auf die tatsächlichen Kosten bei einem Überschussrechner allein auf die in den Streitjahren abgeflossenen Fahrzeugkosten abzustellen ist oder ob zusätzlich der rechnerisch auf die Streitjahre entfallende Anteil einer in einem früheren Veranlagungszeitraum für das Fahrzeug geleisteten Leasingsonderzahlung berücksichtigt werden muss.
Mit seinem Urteil vom zum Az VIII R 26/20 hat der BFH entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird. Dieses gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
I. Definition des Firmenwagens
[i]Als Firmenwagen bezeichnet man das zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug, das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil ist ein Sachbezug und damit Arbeitslohn.
Geschäftswagen ist das vom Unternehmer für private Zwecke genutzte, zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug. Die auf die Privatnutzung entfallenden Kosten sind Privatentnahmen, die den Gewinn nicht mindern dürfen.
Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen
Hübner, Leitfaden zur Besteuerung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen, NWB 2019
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KKB/Teschke/Kraft, § 6 EStG, 8. Aufl. 2023, NWB
II. Grundsätze
1. Allgemeines
Für die Bewertung der Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer (= Arbeitslohn ) und die Bewertung der Nutzungsentnahme aufgrund der privaten Kraftfahrzeugnutzung durch den Unternehmer gelten grundsätzlich identische Regelungen. In beiden Fällen ist
die 1-v.H.-Regelung (bei Elektrofahrzeugen kann der ½ bzw. ¼ Bruchteil des Listenpreises maßgebend sein) als pauschales Ermittlungsverfahren oder
das Einzelnachweisverfahren, das ein individuell geführtes Fahrtenbuch voraussetzt,
anzuwenden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Überlassung eines Fahrzeugs ist grundsätzlich auch im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses anzuerkennen, wenn die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.
2. Private Nutzung
Zur privaten Nutzung gehören alle privat veranlassten Fahrten. Diese sind insbesondere
Fahrten zu Verwandten/Bekannten,
Einkaufsfahrten,
Fahrten zur Erholung,
Mittagsheimfahrten,
Fahrten zur Erzielung von Einkünften anderer Einkunftsarten und
Fahrten zur Erzielung von Einkünften aus anderen Dienstverhältnissen oder weiterer beruflicher Tätigkeiten.
Nicht privat sondern beruflich veranlasst sind
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/regelmäßiger Arbeitsstätte,
Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit,
Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung,
bei einem eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers.
3. Betriebliche Fahrzeuge
Als Firmen- oder Geschäftswagen können genutzt werden
das Kraftfahrzeug,
ein vom Arbeitnehmer gegen Vollkostenerstattung durch den Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug, welches der Arbeitgeber als Dienstwagen zur Verfügung stellt,
ein Campingfahrzeug,
ggf. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet werden.
Nicht als Firmen- oder Geschäftswagen sind Zugmaschinen und i.d.R. Lastkraftwagen anzusehen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Nutzungsvorteil jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG ermittelt werden, wobei kein höherer Listenpreis als 80.000 € zu Grunde zu legen ist. Bei einem Werkstattwagen gibt es i.d.R. keinen Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung. Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – wenn auch „ständigen" – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn
Luxusfahrzeuge sind nicht unbedingt geeignet, den Betrieb zu fördern. In diesem Fall liegt weder gewillkürtes noch notwendiges Betriebsvermögen vor, so dass Aufwendungen nur in der Höhe zu berücksichtigen sind, in der sie bei einem gängigen Fahrzeug entstanden wären.
Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen, zwischen Ehegatten geschlossenen Beschäftigungsverhältnisses ist fremdunüblich. Daraus folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass das Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.