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Die Firmenwagengestellung in der Lohnabrechnung
Lohn- und umsatzsteuerliche Regelungen nach der 1 %-Methode
Auch wenn ein Pkw gerade bei der jüngeren Generation deutlich weniger als Statussymbol gewertet wird als es früher der Fall war, ist die Gestellung eines Firmenwagens unverändert ein beliebter Vergütungsbestandteil. Die steuerliche Erfassung dieses Vergütungsbestandteils ist aber mittlerweile aufgrund einer Vielfalt denkbarer Alternativen bei der Ausgestaltung und unterschiedlicher steuerlicher Förderungen z. B. im Rahmen der Elektromobilität relativ komplex geworden. In diesem Beitrag werden die lohn- und umsatzsteuerlichen Regelungen für den konkreten Fall der sog. pauschalen Methode (auch 1 %-Methode) dargestellt.
Langenkämper, Firmenwagen, infoCenter, NWB YAAAB-04811
Welchen Vorteil hat die 1 %-Methode bei der Fahrzeugüberlassung?
Was ist bei der Einzelfahrtbewertung zu beachten?
Was ist bei der Umsatzsteuer zu beachten?
I. Einleitung
[i]Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagenbeitrag, NWB MAAAE-60557 Zieglmaier/Heyd Zuordnung und Nutzung von Fahrzeugen – Ausgewählte steuerbilanzielle und (umsatz-)steuerliche Aspekte, Beilage zu StuB 8/2020 S. 1, NWB AAAAH-46416 Kfz: 1 %-Methode vs. Fahrtenbuch – Berechnungsprogramm, NWB ZAAAD-37232 1 %-Regelung bei Arbeitnehmern: Ermittlung geldwerter Vorteil, Lohnsteuer und Umsatzsteuer, Berechnungsprogramm, NWB VAAAE-40524 Die Gestellung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer kann einen sehr attraktiven Vergütungsbestandteil und damit einen Pluspunkt bei der Mitarbeitergewinnung darstellen. Als Vergütungsbestandteil unterliegt er jedoch grds. der regulären Lohnversteuerung und der Verbeitragung in der Sozialversicherung. Die Ausgestaltung der Nutzungsüberlassung, entweder in Form einer einzelvertraglichen Regelung oder auf Basis einer Dienstwagenrichtlinie, kann sehr unterschiedlich sein. Es sind eine vollständige Finanzierung durch den Arbeitgeber sowie eine uneingeschränkte Nutzung durch den Arbeitnehmer denkbar. Ebenso gibt es aber auch Gestaltungen, die Zuzahlungen für Mehrausstattungen oder die Privatnutzung, einen Gehaltsverzicht oder Nutzungsbeschränkungen vorsehen. Daraus können sich wiederum Auswirkungen auf die Lohnversteuerung ergeben. Ob sich eine private Firmenwagennutzung für den Arbeitnehmer lohnt, ist stets individuell zu prüfen. Dieser Artikel soll einen Überblick über die lohnsteuerliche Behandlung üblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der Firmenwagengestellung bei Anwendung der pauschalen Methode aufzeigen. Die alternative Methode des Führens eines Fahrtenbuchs ist nicht Gegenstand dieses Beitrags, da die pauschale Methode die weit überwiegend angewandte Methode ist. Grundsätzlich ist die Systematik in der Lohnabrechnung bei der Fahrtenbuchmethode sehr ähnlich, jedoch weichen die Voraussetzungen für die Anwendung und auch die Bemessungsgrundlagen für die Wertfindung zum Teil voneinander ab.
II. Lohnsteuerliche Systematik
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Mitbenutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie ggf. auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, hat er dafür einen geldwerten Vorteil zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG). Dieser Sachbezug ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Regelfall trägt der Arbeitnehmer selbst die anfallende Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil zur S. 530Sozialversicherung. Wird der Firmenwagen zusätzlich zum Barlohn gestellt, verringert sich aufgrund der einzubehaltenen Steuer- und Sozialversicherungsbeträge der auszuzahlende Nettolohn.
Die Auswirkung auf den monatlichen Nettolohn soll das vereinfachte Beispiel für einen ledigen, konfessionslosen und kinderlosen Arbeitnehmer aufzeigen, der den Firmenwagen zusätzlich zu seinem bisherigen Bruttoarbeitslohn zur Nutzung überlassen bekommt:
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Lohnabrechnung
| Ohne Pkw | zzgl. Pkw |
Bruttolohn pro Monat (ohne Sachbezüge) | 3.500 € | 3.500 € |
Geldwerter Vorteil Pkw | 0 € | 500 € |
Steuer brutto/beitragspflichtiges Entgelt | 3.500 € | 4.000 € |
Steuerabzug vom Lohn (gerundet) | -521 € | -657 € |
Sozialversicherungsbeiträge (gerundet) | -708 € | -809 € |
Abzug geldwerter Vorteil Pkw | 0 € | -500 € |
Nettoauszahlungsbetrag | 2.271 € | 2.034 € |
Der Arbeitnehmer erhält monatlich 237 € weniger Nettoarbeitslohn ausbezahlt. Er muss für sich selbst prüfen, ob sich die Nutzung eines Firmenwagens, auch in Abhängigkeit von den Nutzungsbedingungen, für ihn lohnt.