EnFG § 65
Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.
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ZAAAJ-27170