EnFG § 42
Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 4: Besondere Ausgleichsregelung
Unterabschnitt 5: Verfahren
§ 42 Rücknahme der Entscheidung
Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.
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ZAAAJ-27170