EnFG § 34

Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 4: Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 2: Stromkostenintensive Unternehmen

§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens [1]

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden , wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist .

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ZAAAJ-27170

1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .