EnFG § 19

Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1: Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

§ 19 Jahresendabrechnung [1]

(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr

  1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

  2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

  3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. August eines Kalenderjahres ,

  4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und

  5. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27170

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .