EnFG § 11
Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1: Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
§ 11 Veröffentlichung von Umlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27170