Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
7. Aufl. 2022
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Kapitel 12: Die Ermittlung der Gewerbesteuerschuld
12.1 Überblick
2351Die Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist gem. § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Die endgültige Steuerbemessungsgrundlage ist jedoch der Gewerbesteuermessbetrag, der gem. § 14 GewStG für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt wird. Er wird mittels der Steuermesszahl i. S. des § 11 Abs. 2 GewStG errechnet. Dabei sind die Abrundungsregelungen und für Personenunternehmen der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu beachten. Die Herleitung der Gewerbesteuerschuld ergibt sich danach, schematisch dargestellt, wie folgt:
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Gewerbeertrag | |
Abrundung auf volle 100 € | |
- | Freibetrag, falls die Voraussetzungen erfüllt sind |
= | Gewerbeertrag nach Abrundung und Freibetrag |
x | Steuermesszahl |
= | Gewerbesteuermessbetrag (ggf. zu zerlegen) |
x | Hebesatz der Gemeinde |
= | Gewerbesteuerschuld |
Falls Betriebsstätten in mehreren Gemeindebezirken liegen, muss der Messbetrag auf die verschiedenen Gemeinden zerlegt werden, damit jede Gemeinde ihren individuellen Hebesatz auf den Teil des Messbetrags, der auf sie entfällt, anwenden und somit die ihr zustehende Gewerbesteuer erheben kann.
12.2 Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags
12.2.1 Abrundung und Freibetrag
2352Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist der Gewerbeertrag auf volle 100 € nach unten abz...