Die Steuerentstrickung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei Unternehmensverlagerung ins Ausland i. S. von § 16 Abs. 3a EStG
Für die ins Ausland überführenden Wirtschaftsgüter wird im Ertragsteuerrecht eine Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgelöst. Ob auch der Geschäfts- oder Firmenwert steuerentstrickt werden kann, ist unklar bzw. bisher nicht hinreichend untersucht worden.