Brennpunkte des internationalen Steuerrechts als Gegenstand steuerlicher Betriebsprüfungen
In dem Beitrag werden die wichtigsten Brennpunkte des internationalen Steuerrechts beleuchtet, die bei Betriebsprüfungen besonders im Fokus stehen.
Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG findet über seinen Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung, weil eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV verstößt. Dies entschied der BFH mit Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22 und den wesentlich inhaltsgleichen Entscheidungen IX R 31/22, nv, TAAAJ-90122, IX R 15/24, nv, ZAAAJ-90120, sowie IX R 16/24, nv, JAAAJ-90121, vom selben Tag.
Der BFH hat am 14.1.2025 ein Grundsatzurteil mit erheblichen Auswirkungen gefällt. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob die in Großbritannien für Zugezogene bislang gewährte Remittance basis-Besteuerung eine Vorzugsbesteuerung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist. Der BFH bejahte dies.
Die USA lehnen Pillar Two und Digital Services Taxes anderer Staaten vehement ab. Dagegen sollen der bestehende Sec. 891 IRC und ggf. ein neuer Sec. 899 IRC-E zur Anwendung kommen, die Vergeltungssteuern in einer Vielzahl von Fällen erlauben würden. Der Schutz durch DBA wäre nur teilweise möglich.
Die EU-Mitgliedstaaten haben das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI verabschiedet. Die Bundesregierung muss nun den AI Act in nationales Recht umsetzen.
Der EuGH präzisiert die Umstände, unter denen Steuerbefreiungen gegen das Unionsrecht verstoßen können (EuGH, Urteil v. 29.4.2025 – C-453/23).
Die OECD hat einen länderspezifischen Vergleich der Lohnbesteuerung veröffentlicht.
Die Landesregierung NRW begrüßt die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden.
Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG, wonach die Absätze 1, 3 und 4 über die "Berichtigung von Einkünften" entsprechend anzuwenden sind, folgt, dass es sich bei § 1 Abs. 5 AStG um eine Einkünftekorrekturnorm und gerade nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung handelt (BFH, Urteil v. 18.12.2024 - I R 45/22; veröffentlicht am 8.5.2025).
Das BMF hat bekanntgegeben, dass in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttung i. S. d. § 21 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 AStG der Steueranspruch nach Maßgabe der sog. Rückkehrregelung des § 6 Absatz 3 AStG a.F. nicht entfällt (BMF, Schreiben v. 22.4.2025 - IV B 5 - S 1348/00008/001/224).
Das Abkommen über den digitalen Handel (DTA) zwischen der EU und Singapur soll den Verbraucherschutz verbessern, vertrauenswürdige grenzüberschreitende Datenströme erleichtern und Unternehmen, die sich am grenzüberschreitenden digitalen Handel beteiligen möchten, Rechtssicherheit bieten sowie ungerechtfertigte Hindernisse für den digitalen Handel beseitigen. Hierüber informiert die EU-Kommission.
Der Rat der Europäischen Union hat am 14.4.2025 die Richtlinie DAC 9 angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.
Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG findet über seinen Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung, weil eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV verstößt. Dies entschied der BFH mit Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22 und den wesentlich inhaltsgleichen Entscheidungen IX R 31/22, nv, TAAAJ-90122, IX R 15/24, nv, ZAAAJ-90120, sowie IX R 16/24, nv, JAAAJ-90121, vom selben Tag.
Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 50/22; veröffentlicht am 2.5.2025).
Das BMF hat ein Merkblatt zur Transaktionsmatrix gem. § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.4.2025 - IV B 3 - S 0225/00019/004/009).
Das BMF hat sein Schreiben über die Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes neu gefasst (BMF, Schreiben v. 22.12.2023 - IV B 5 - S 1340/23/10001 :001).
Zur Abwendung eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist es wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Anwendung von § 15 Abs. 6 AStG unschädlich, wenn die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern in einem Drittstaat hat (BFH, Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22; veröffentlicht am 24.4.2025).
Das BMF hat ein Hinweisschreiben zur Anwendung des Country-by-Country (CbC) Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum Country-by-Country Report (CbCR)-Safe-Harbour nach § 84 Mindeststeuergesetz (MinStG) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 3.4.2025 - IV B 5 - S 1331/00010/012/032).
Die USA lehnen Pillar Two und Digital Services Taxes anderer Staaten vehement ab. Dagegen sollen der bestehende Sec. 891 IRC und ggf. ein neuer Sec. 899 IRC-E zur Anwendung kommen, die Vergeltungssteuern in einer Vielzahl von Fällen erlauben würden. Der Schutz durch DBA wäre nur teilweise möglich.
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerlich zuzurechnen ist, so der BFH.