Auswirkungen der europäischen Lieferkettengesetzgebung
Die neue Gesetzgebung erfordert von Unternehmen die Einhaltung von menschenrechtlichen und ökologischen Standards nicht nur in den eigenen Betrieben, sondern entlang der gesamten Lieferkette.
Die neue Gesetzgebung erfordert von Unternehmen die Einhaltung von menschenrechtlichen und ökologischen Standards nicht nur in den eigenen Betrieben, sondern entlang der gesamten Lieferkette.
Der BFH hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 17.5.2023 (I R 42/19 und I R 46/21) im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Familienstiftungen die Berechtigung zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos versagt.
Am 14.6.2024 hat der Bundesrat dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz zugestimmt. Es benennt die konkreten neun deutschen DBA und die konkreten Auswahlentscheidungen Deutschlands zur Anpassung seiner Abkommen unter dem MLI der OECD.
Modelle der sog. Cooperative Compliance sind international nicht neu. Nachdem Bemühungen des deutschen Gesetzgebers insoweit lange nicht erkennbar waren, lassen sich mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz nun gesetzliche Ansätze in diesem Zusammenhang beobachten.
Das JStG 2024-E enthält zwei Änderungen, die Verrechnungspreisfälle betreffen: Erstens mit § 162 Abs. 4 AO-E Strafzuschläge in der Betriebsprüfung und zweitens einen neuen § 175a Satz 2 AO-E, um die Bindungswirkung verbindlicher Auskünfte insoweit aufheben zu können, wie Einigungen hindern.
Warenlager erlebten infolge von BEPS einen steuerlichen Bedeutungswandel und können Betriebsstätten begründen. Regelungen zur Ausnahme von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 wurde in den ersten DBA implementiert. Mit Einführung des MLI werden weitere bedeutsame DBA folgen.
Das BMF hat ausführlich zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.6.2024 - Z IV B 5 - S 1308/22/10008 :004).
Das BMF hat die finale Staatenaustauschliste i.S. des § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum 30.9.2024 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 13.6.2024 - Z IV D 3 - S 1315/19/10030 :067).
Das BMF hat die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31.12.2021 beginnt, verlängert (BMF, Schreiben v. 18.6.2023 - IV B 5 - S 1365/21/10001 :003).
Das BMF hat mit Schreiben v. 17.5.2024 den Entwurf eines amtlichen Vordrucks für die Mindeststeuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 an Fachverlage, Softwareanbieter und Verbände zur Abstimmung übersandt (BMF, Schreiben v. 17.5.2024 - Z IV B 5 - S 1100/24/10001 :002).
Das BMF hat zur Anwendung des § 6 Abs. 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 19.6.2024 - IV D 3 - S 1316/21/10019 :025).
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) hat Anfang Juni 2024 Leitlinien zum Umgang mit generativer künstlicher Intelligenz veröffentlicht. Diese sollen Risiken und Chancen von Anwendungen wie ChatGPT aufzeigen. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.
Das JStG 2024-E enthält zwei Änderungen, die Verrechnungspreisfälle betreffen: Erstens mit § 162 Abs. 4 AO-E Strafzuschläge in der Betriebsprüfung und zweitens einen neuen § 175a Satz 2 AO-E, um die Bindungswirkung verbindlicher Auskünfte insoweit aufheben zu können, wie Einigungen hindern.
Das BMF hat im Hinblick auf die Anwendung des § 12 StAbwG eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Danach wird es für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden (BMF, Schreiben v. 4.6.2024 - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002).
Das FG Münster hat sich mit den Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG auseinandergesetzt (FG Münster, Urteil v. 6.2.2024 - 2 K 842/19 F; NZB anhängig, BFH-Az. IX B 35/24).
Am 14.6.2024 hat der Bundesrat dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz zugestimmt. Es benennt die konkreten neun deutschen DBA und die konkreten Auswahlentscheidungen Deutschlands zur Anpassung seiner Abkommen unter dem MLI der OECD.
Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 25.6.2024 - IV B 5 - S 1369/19/10001 :004).
Der BFH wendet die 60-qm-Rechtsprechung nicht auf Auslandssachverhalte an. Damit widerspricht er ausdrücklich dem BMF. Bei Nachweis der Kosten ist also ein vollständiger Abzug der Unterkunftskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG möglich.
Modelle der sog. Cooperative Compliance sind international nicht neu. Nachdem Bemühungen des deutschen Gesetzgebers insoweit lange nicht erkennbar waren, lassen sich mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz nun gesetzliche Ansätze in diesem Zusammenhang beobachten.
Die EU-Kommission hat im Mai 2024 u.a. gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, welches die Transparenz der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschaftete Einkünfte betrifft.
Warenlager erlebten infolge von BEPS einen steuerlichen Bedeutungswandel und können Betriebsstätten begründen. Regelungen zur Ausnahme von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 wurde in den ersten DBA implementiert. Mit Einführung des MLI werden weitere bedeutsame DBA folgen.
Führen ausländische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abführung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zuschüsse (Subventionen) nicht tätig werden könnten (Abgrenzung zum Senatsurteil v. 7.11.2001 - I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861 und dem Senatsbeschluss v. 2.2.2010 - I B 91/09, BFH/NV 2010, 878: BFH, Urteil v. 25.10.2023 - I R 35/21; veröffentlicht am 21.3.2024).