Internationales | Abzugsfähigkeit finaler Betriebsstättenverluste aus dem EU-Ausland (FG)
Die Nichtabzugsfähigkeit finaler
Verluste aus einer in Belgien belegenen Betriebsstätte bei der inländischen
Besteuerung aufgrund der abkommensrechtlichen Steuerfreistellung dieser
Einkünfte verstößt weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch
gegen den unionsrechtlichen bzw. den verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz (; Revision zugelassen, BFH-Az.: I R
22/25).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine inländische KG, erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war Organträgerin u. a. einer deutschen GmbH (H. GmbH), die ihrerseits an einer in Belgien ansässigen KG (R. CV) beteiligt war. Letztere wurde nach belgischem Recht steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und unterhielt dort eine Betriebsstätte. Nach ihrer Liquidation und Löschung entfielen nicht ausgeglichene Verluste auf die H. GmbH. Die R. CV konnte diese Verluste weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Form steuerlich nutzen. Die Klägerin war der Ansicht, die der H. GmbH zuzurechnenden Verluste aus der Liquidation der R. CV seien bei ihr als sog. finale Verluste steuerlich anzuerkennen und begehrte eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung.
Die Richter des 2. Senats wiesen die Klage als unbegründet ab:
Die auf die Beteiligung an der R. CV entfallenden Einkünfte und damit auch Verluste sind gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Belgien (DBA-Belgien) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Nichts anderes folge aus dem Schlussprotokoll zum DBA.
Auch besteht kein (unionsrechtlicher) Anspruch auf Berücksichtigung der (finalen) Verluste. Ein solcher lässt sich nicht aus der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) ableiten.
Unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH, insbesondere der Rechtssache W (), fehlt es bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit des Streitfalls mit reinen Inlandsfällen, wenn der "symmetrische" Ausschluss der Berücksichtigung der gebietsfremden Betriebsstättengewinne und -verluste auf einer bilateralen Vereinbarung (Doppelbesteuerungsabkommen) mit dem Betriebsstättenstaat beruht. So verhält es sich auch hier.
Dieses Ergebnis trägt sowohl dem sog. Symmetriegedanken, der Besteuerungshoheit der Staaten als auch dem Recht der Staaten, bilaterale Vereinbarungen über die Zuweisung von Besteuerungsrecht zu treffen, Rechnung. Der Nichtberücksichtigung der finalen Verluste der R. CV steht im hier nichtharmonisiertem Ertragsteuerrecht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG ist ebenfalls nicht gegeben.
Die hilfsweise begehrten Vorlagen an den EuGH sowie zum BVerfG lehnte der Senat mangels unionsrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Zweifel ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die vom Gericht zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: I R 22/25).
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2025 (lb)
Fundstelle(n):
MAAAK-03829