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Einkommen- & Lohnsteuer

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Berücksichtigung von stillen Reserven bei der Ermittlung des Totalgewinns im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

Bei der Ermittlung des Totalgewinns im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht sind die im Grundvermögen gebildeten stillen Reserven auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept berücksichtigt worden sind. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis (unter Berücksichtigung der stillen Reserven) erzielbar sein muss, erstreckt sich bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft von der Gründung bis zum Einbringungsvorgang.

Abo Einkommensteuer //

Bescheinigung für Überzahler-Holding bei Kapitalertragsteuer

Eine Holding-Kapitalgesellschaft, die ausschließlich zu 95 % steuerfreie Dividenden von ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft erhält und deren festgesetzte Körperschaftsteuer niedriger ist als die Kapitalertragsteuer auf die Dividenden, hat als sogenannte Überzahlerin einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG, wenn die Überzahlersituation aufgrund der Art ihrer Geschäfte dauerhaft besteht.

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Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG

Hat ein Steuerpflichtiger GmbH-Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so ist die Prüfung, ob der vorherige Anteilsinhaber, der die Anteile unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen übertragen hat, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung wesentlich i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG beteiligt war, veranlagungszeitraumbezogen vorzunehmen. § 17 EStG setzt also voraus, dass der vorherige Anteilsinhaber innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nach der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gültigen Rechtslage wesentlich beteiligt war.

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Zweiter Versuch: Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten

Während der Entwurf des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ in den Randziffern 51 ff. unter der Überschrift „Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ noch einen Platzhalter vorsah, blieb die Finanzverwaltung Informationen zu den Dokumentationsanforderungen im finalen BMF-Schreiben v. 10.5.2022 (BStBl 2022 I S. 668) schuldig. Nun liegt der überarbeitete Entwurf eines Ergänzungsschreibens zum BMF-Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vor.

Editorial //

EPP – ein verengter Blickwinkel

Mit Urteil vom 17.4.2024 - 14 K 1425/23 E ( KAAAJ-66399) hat das FG Münster entschieden, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört und die dazu ergangene Rechtsgrundlage des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht verfassungswidrig ist. Wie im Urteil ausgeführt, war der Senat „nicht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Besteuerung der EPP überzeugt“, so dass eine Vorlage zum BVerfG nicht in Betracht kam (Rz. 22 des Urteils). Diese Formulierung ist missverständlich, denn nicht die Höhe der Besteuerung, sondern die Steuerbarkeit der Pauschale an sich war im Streit. Dies wird durch die weiteren Ausführungen der Entscheidungsgründe auch ausdrücklich so bestätigt (Rz. 26 des Urteils).

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Eine sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes auf der Grundlage einer anerkannten Methode für Zwecke der AfA ist anzuerkennen

Die kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes für Zwecke der Berechnung der AfA kann (nur) durch das Gutachten eines (vereidigten) Sachverständigen, der eine anerkannte Bewertungsmethode wählt, belegt werden. Der zuvor bereits bestehende Nießbrauch des Erwerbers eines Objekts führt nicht zu im Rahmen der AfA zu berücksichtigenden Anschaffungskosten.

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Vorliegen einer Betriebsveranstaltung bei nur beschränkter Teilnehmerzahl

Mit Urteil v. 27.3.2024 entschied der BFH, nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG könne eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehe. Da sich der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit jenem in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG deckt, kann demzufolge die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % auch gewährt werden, wenn etwa nur Mitglieder der Führungsebene teilnehmen. Indes kann aufgrund des Wortlauts von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG in solchen Fällen nicht der Freibetrag von 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer beansprucht werden.

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Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ist auch nach Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 10 % auf die Relevanzschwelle von 1 % durch das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000 veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, setzt die Norm voraus, dass der Übertragende innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich bzw. maßgeblich beteiligt war.

Editorial //

Weihnachtsfeier nur für den Vorstand

Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (§§ 39 und 39b EStG) oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Dies gilt auch für Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher. Sie können wahlweise vom Zuwendenden oder vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber pauschal versteuert werden (BMF-Schreiben v. 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832). Allerdings steht nach Auffassung der Finanzbehörden (auch) die Pauschalierungsvorschrift unter dem Vorbehalt, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich sind, sollen weder der Anwendung der Freibetragsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG noch der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zugänglich sein.

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Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers an arbeitsfreien Tagen

Nach der bis einschließlich 2020 geltenden Rechtslage konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abgesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Büro zur Verfügung stand. Für die Absetzbarkeit genügte es nicht, dass der Arbeitnehmer das häusliche Arbeitszimmer an Altersfreizeittagen im Rahmen der Altersfreizeit oder an anderen arbeitsfreien Tagen für berufliche Zwecke nutzte.

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Die „Arbeitszimmer-Betriebsaufspaltung“ und präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Entstrickungsbesteuerung

In der Praxis tritt vielfach die Frage auf, ob eine Betriebsaufspaltung dadurch begründet werden kann, dass der personell verflochtenen Betriebs-GmbH ein Büroraum („häusliches Arbeitszimmer“) im Privathaus bzw. in der privaten Eigentumswohnung des Gesellschafters von diesem als funktional wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.

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