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Einkommen- & Lohnsteuer

Einkommensteuer //

Beteiligung eines Mitunternehmers an GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

Beteiligt sich ein Mitunternehmer an einer GmbH, an der bereits die Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) beteiligt ist, gehört die Beteiligung des Mitunternehmers nur dann zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn entweder die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der Mitunternehmerschaft ist oder wenn durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Mitunternehmers in der Mitunternehmerschaft steigt bzw. gestärkt wird.

Einkommensteuer //

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Zur Erforderlichkeit von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG und Berücksichtigung der Übertragung oder Überführung in Geldbeträgen in einen anderen Betrieb nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG

Mit Urteil v. 9.9.2025 entschied der BFH, dass das Finanzgericht für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen hat, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist.

Einkommensteuer //

Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG bei gesonderter Feststellung

Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG gilt zwar nicht für einen Geldtransfer aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen, da es sich insoweit um eine Entnahme handelt. Wird aber für den Betrieb, von dem das Geld überwiesen worden ist, eine gesonderte Feststellung durchgeführt, kann das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt auch die Entnahmen nach § 34a Abs. 10 EStG gesondert feststellen; in diesem Fall richtet sich die Höhe der Entnahmen nach der gesonderten Feststellung gemäß § 34a Abs. 10 EStG.

Einkommensteuer //

Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen

Steuerlich relevante Einkünfte setzen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Ohne diese grundsätzliche Absicht des Steuerpflichtigen können negative Einkünfte in der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt werden. Auch wenn die Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus auf Dauer angelegten Vermietungen inzwischen grundsätzlich nur noch bei Sondersachverhalten infrage gestellt wird (BMF, Schreiben v. 8.10.2004, BStBl 2004 I S. 933, Rz. 1), bleiben Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen im Fokus der Finanzverwaltung. In einem aktuellen Streitfall hat der BFH mit Urteil v. 12.8.2025 - IX R 23/24 (FAAAK-02025) entschieden, dass bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen − abgesehen von Vermietungshindernissen − nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren unterschreitet.

Einkommensteuer //

Kapitalbeteiligung als Sonderbetriebsvermögen II

Mit Urteil v. 25.9.2025 entschied der IV. Senat des BFH, dass die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft nur dann zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II rechne, wenn ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht. Ausgehend von dem Veranlassungszusammenhang als Zuordnungskriterium ist eine Kapitalbeteiligung regelmäßig nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II einzustufen, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung besitzt. – Offen lässt der BFH die Frage, ob eine Kapitalbeteiligung dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden könne. Dies sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. Davon ist auszugehen, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen.

Einkommensteuer //

Tarifermäßigung für Abgeltung eines Urlaubsanspruchs

Leistet der Arbeitgeber infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eines anschließenden Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung eine Abfindung für den Urlaubsanspruch, wird für die Abfindung eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gewährt. Es handelt sich bei der Abfindung nämlich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn der Abgeltungszeitraum mindestens zwei Veranlagungszeiträume betrifft und insgesamt mehr als 12 Monate umfasst.

Sozialversicherung //

E-Mobilität in der Entgeltpraxis

Änderungen bei der Erstattung von Stromkosten ab 2026

Deutschland hat das Ziel, bis 2045 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind auf verschiedenen Gebieten erhebliche Kraftanstrengungen erforderlich; ein zentraler Hebel ist die Förderung der Elektromobilität. Um Anreize für den Umstieg zu schaffen, wurde § 3 Nr. 46 EStG eingeführt: Vorteile für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen beim Arbeitgeber sowie die zeitweise Überlassung betrieblicher Ladeeinrichtungen sind dadurch steuerfrei. Die zunächst bis 2020 befristete Regelung wurde bereits Ende 2019 verlängert und gilt nun bis 31.12.2030.

Steuerrecht //

Die Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG unter Vorbehaltsnießbrauch

Aktuelle Rechtsprechung und BMF-Schreiben vom 28.10.2025

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht § 6 Abs. 3 EStG die unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten wie Betrieben, Teilbetrieben und (Teil-)Mitunternehmeranteilen auf andere Rechtsträger zum Buchwert. Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 1 EStDV war es seinerzeit, die Aufdeckung stiller Reserven bei der Übertragung von Betriebsvermögen u. a. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation zu vermeiden, um so die betriebliche Einheit nicht durch die daraus folgende Besteuerung zu belasten. Immer wieder ist dabei zu beobachten, dass die bisherigen Betriebsinhaber eine solche Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch vornehmen.

Einkommensteuer //

Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass

Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis. Eine jedenfalls teilweise private Mitveranlassung ist in der Folge auch im Rahmen geschäftlicher Bewirtungen regelmäßig nicht zu verneinen. Nicht zuletzt aus diesen Erwägungen geht die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit der Erfüllung umfassender Dokumentations- und Nachweisanforderungen einher. Die Finanzverwaltung hat – im Wesentlichen wegen der Einführung der E-Rechnung – mit dem BMF-Schreiben v. 19.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1938) ihre Auffassung aktualisiert. Es verbleiben jedoch erhebliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Anforderungen an Bewirtungsrechnungen für die anwendende Praxis. Eine weitere Herausforderung resultiert aus der erneuten Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes für Speisen vor Ort.

Gesetzgebung //

Steueränderungsgesetz 2025, Aktivrentengesetz und Cuxhavengesetz

Am 19.12.2025 haben mehrere Gesetzesvorhaben erfolgreich den Bundesrat passiert, mit denen eine beachtliche Zahl an steuerlichen Änderungen, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden waren, zum Jahresausklang umgesetzt werden konnten. Dieses neue Entlastungspaket mit einem jährlichen Gesamtvolumen von rund 7,4 Mrd. € begünstigt breite Teile der Gesellschaft u. a. mit steuerlichen Entlastungen und Erleichterungen für Arbeitnehmer, Landwirte, Gastronomie, Spitzensportler und ehrenamtliches Engagement. Hervorzuheben sind:

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