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Einkommen- & Lohnsteuer

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Abzug des Mietwerts der Altenteilerwohnung als dauernde Last bei Überlassung an die Altenteiler

Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, kann der Übernehmer den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG (dauernde Last) absetzen (FG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2025 - 4 K 1279/23, FAAAJ-91275; Revision eingelegt, Az. beim BFH: X R 5/25; entgegen BMF v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 46).

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Einheitliche und gesonderte Feststellung bei sogenannter Einmann-KGaA

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf deren persönlich haftenden Gesellschafter sowie die mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen sind einheitlich und gesondert gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte Einmann-KGaA handelt, bei der der persönlich haftende Gesellschafter zugleich Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist.

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Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde u. a. die Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG reformiert. In diesem Zusammenhang wurde nun auch das Anwendungsschreiben zu § 34a EStG aktualisiert (vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2025, BStBl 2025 I S. 671). Mit dem neuen Anwendungsschreiben wurden einfach zu handhabende Regelungen für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen geschaffen. Das überarbeitete Anwendungsschreiben enthält neben Auslegungsfragen der Neuregelungen auch die Einarbeitung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung und Aussagen zu verwaltungsseitig geklärten Zweifelsfragen.

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Steuerrechtliche Behandlung eines Gesellschafterdarlehens an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Mit Urteil v. 27.11.2024 entschied der BFH, dass das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen einkommensteuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen ist, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist. In diesem Umfang führt das Darlehensverhältnis weder bei der darlehensnehmenden Gesellschaft zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim darlehensgebenden Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.

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Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaft

Das Darlehen eines Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an die vermögensverwaltende Personengesellschaft wird steuerlich im Umfang der Beteiligungsquote des Gesellschafters nicht anerkannt. Aufgrund der bei den Überschusseinkünften geltenden Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gewährt der Gesellschafter steuerlich das Darlehen im Umfang seiner Beteiligungsquote an sich selbst.

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Unentgeltliche Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch wird nicht von § 6 Abs. 3 EStG erfasst, wenn der bisherige Betriebsinhaber seine betriebliche Tätigkeit fortführt; denn § 6 Abs. 3 EStG verlangt, dass der bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche Tätigkeit einstellt. Die übertragenen Wirtschaftsgüter werden beim Erwerber daher Privatvermögen.

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Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen

Bei Darlehensverträgen unter Angehörigen mangelt es nicht selten – wie bei grundsätzlich allen Verträgen unter Angehörigen – an einem Interessenwiderstreit. Vor diesem Hintergrund ist mit einer kritischen Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu rechnen, ob das Vertragsverhältnis für steuerliche Zwecke anzuerkennen ist. In diesem Zusammenhang kommt dem sog. Fremdvergleich entscheidende Bedeutung zu.

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Umzugskosten zur (erstmaligen) Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers sind keine Werbungskosten

Der BFH erkennt in einem Umzug in eine andere Wohnung, um in dieser Wohnung (erstmals) ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, keine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung. Die entsprechenden Umzugskosten sind daher der privaten Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen und können nicht als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden.

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