Zinszufluss beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter
Bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter kommt es nicht zu einem Zinszufluss am ursprünglich vereinbarten Zinszahlungszeitpunkt, wenn vor der Fälligkeit der Zinsen der Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen auf ein späteres Jahr verschoben wird (Prolongation). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prolongation fremdüblich war.