Dr. Lukas Hilbert | Diplom-Kaufmann, M.I.Tax, Bonn | Herausgeber des Stichwort-Fachkommentars Hilbert/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer | www.lhilbert.de
Im jüngsten BFH-Urteil VI R 1/22 vom 11.4.2024 zum § 3b EStG zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ging es um eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die Mitarbeiter der Einrichtung betreuen die in Wohngruppen lebenden Jugendlichen und Kinder auch in der Nacht, was nach den arbeitsvertraglichen Regelungen als Bereitschaftsdienst behandelt wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Betreuungspersonals betrug im Streitzeitraum bei Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich 39 Stunden; für sie wurde eine monatliche Regelvergütung, das sog. Tabellenentgelt, gezahlt. Die Bereitschaftsdienstzeit wurde nur zu 25 % als Arbeitszeit entgolten. Daneben erhielten die Mitarbeiter für den Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden je tatsächlich geleisteter Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 % des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts. Der Zeitzuschlag für die Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr wurde steuerfrei ausgezahlt und in entsprechenden Aufzeichnungen dokumentiert.