Energetische Sanierung von Gebäuden im Spannungsfeld der Maßgeblichkeit
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema der energetischen Gebäudesanierung im Spannungsfeld von Handels- und Steuerbilanz.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema der energetischen Gebäudesanierung im Spannungsfeld von Handels- und Steuerbilanz.
Die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ist von jeher an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere die Abgrenzung zwischen beruflicher Veranlassung und privater Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG erweist sich in der Praxis als konfliktträchtig. Mit seinem Urteil vom 5.2.2025 hat der BFH klargestellt, dass ein Umzug zur ausschließlichen Schaffung eines Arbeitszimmers steuerlich nicht als beruflich veranlasst anzusehen ist.
Nach dem BFH-Urteil vom 9.5.2025 - IX R 4/23 stellt die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grds. einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar.
Für einen Fremdvergleich wird oftmals die Einhaltung der Schriftform verlangt. Dem hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.5.2025 - 2 BvR 172/24 hinsichtlich eines begehrten Betriebsausgabenabzugs von Anlaufverlusten eine Absage erteilt.
Die Bestellung eines Nießbrauchs an GmbH-Geschäftsanteilen kann in Form des Vorbehalts-, Zuwendungs- oder Vermächtnisnießbrauch erfolgen. Die Gründe hierfür können sehr vielschichtig sein.
Fällt die gewerbliche Prägung einer Vermietungs-GmbH & Co. KG weg, bemisst sich die AfA für die Immobilien nunmehr nach dem gemeinen Wert der Immobilien, mit dem die Immobilien bei der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG angesetzt wurden.
Die Novellierung der Zinsschrankenregelung und die im BMF-Schreiben v. 24.3.2025 (BStBl 2025 I S. 683) niedergelegte Verwaltungsauffassung führen zu Verschärfungen und zusätzlichem Bürokratieaufwand für die Steuerpflichtigen. Kritikpunkte sind:
Mit Urteil v. 9.5.2025 hat der BFH entschieden, das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage könne ein rückwirkendes Ereignis auslösen, so dass die steuerrechtlichen Folgen eines Veräußerungsgeschäfts i. S. von § 17 EStG beseitigt würden. Dies komme aber nur in Ausnahmefällen in Betracht; geboten sei insofern eine „strenge Handhabung“.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema der energetischen Gebäudesanierung im Spannungsfeld von Handels- und Steuerbilanz.
Die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ist von jeher an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere die Abgrenzung zwischen beruflicher Veranlassung und privater Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG erweist sich in der Praxis als konfliktträchtig. Mit seinem Urteil vom 5.2.2025 hat der BFH klargestellt, dass ein Umzug zur ausschließlichen Schaffung eines Arbeitszimmers steuerlich nicht als beruflich veranlasst anzusehen ist.
Nach dem BFH-Urteil vom 9.5.2025 - IX R 4/23 stellt die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grds. einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar.
Für einen Fremdvergleich wird oftmals die Einhaltung der Schriftform verlangt. Dem hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.5.2025 - 2 BvR 172/24 hinsichtlich eines begehrten Betriebsausgabenabzugs von Anlaufverlusten eine Absage erteilt.
Die Bestellung eines Nießbrauchs an GmbH-Geschäftsanteilen kann in Form des Vorbehalts-, Zuwendungs- oder Vermächtnisnießbrauch erfolgen. Die Gründe hierfür können sehr vielschichtig sein.
Fällt die gewerbliche Prägung einer Vermietungs-GmbH & Co. KG weg, bemisst sich die AfA für die Immobilien nunmehr nach dem gemeinen Wert der Immobilien, mit dem die Immobilien bei der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG angesetzt wurden.
Die Novellierung der Zinsschrankenregelung und die im BMF-Schreiben v. 24.3.2025 (BStBl 2025 I S. 683) niedergelegte Verwaltungsauffassung führen zu Verschärfungen und zusätzlichem Bürokratieaufwand für die Steuerpflichtigen. Kritikpunkte sind:
Mit Urteil v. 9.5.2025 hat der BFH entschieden, das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage könne ein rückwirkendes Ereignis auslösen, so dass die steuerrechtlichen Folgen eines Veräußerungsgeschäfts i. S. von § 17 EStG beseitigt würden. Dies komme aber nur in Ausnahmefällen in Betracht; geboten sei insofern eine „strenge Handhabung“.
Im ersten Halbjahr 2025 haben sich Aktien von globalen Schwellenländern (Emerging Markets) deutlich besser entwickelt als Aktien von Industrieländern. „Aktien aus Schwellenländern haben sich aufgrund attraktiver Bewertungen und einer jahrelangen Untergewichtung durch die Anleger überdurchschnittlich gut entwickelt“, schreibt das Analysehaus Morningstar. Die jüngste Rallye stellt eine Umkehrung der langanhaltenden Underperformance gegenüber den Industrieländern dar. Morningstar verweist insbesondere auf die Underperformance gegenüber US-Aktien, bei denen ein KI-getriebener Technologieschub für beeindruckende Gewinne sorgte.
Die Übertragung einer § 6b-Rücklage auf ein Gebäude nach Ablauf von vier Jahren setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das neue Gebäude selbst herstellt. Die Anschaffung eines neuen Gebäudes von einem Bauträger nach Ablauf der vier Jahre ist nicht nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG begünstigt.
Die Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung, in der erstmalig ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet werden soll, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Denn für einen Umzug in eine größere Wohnung gibt es auch private Gründe, sodass eine ganz überwiegende oder gar ausschließliche berufliche Veranlassung zu verneinen ist.
Die Auszahlung überhöhter Corona-Hilfen führte bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zuflusszeitpunkt zu einer Betriebseinnahme, und die Rückzahlung führt bei Abfluss zu einer Betriebsausgabe.
Der Gesellschafter einer KG kann auf eine wertgeminderte Forderung gegen die KG, die sich in seinem Sonderbetriebsvermögen befindet, eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn die KG ihren Betrieb aufgibt. Aufgrund der Betriebsaufgabe gilt der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung nicht mehr, der eine Teilwertabschreibung auf eine Forderung im Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich verbietet.
Dr. Christian Sielaff stellt die aktuelle Neuregelung zur degressiven Abschreibung vor, geht auf die rechtlichen Grundlagen ein und zeigt anhand eines Beispiels, welche Liquiditätsvorteile sich in Abhängigkeit von einer konkreten Investition ergeben können.
Unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung kommt es zu einer (zwangsweisen) Betriebsaufgabe, falls der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind. Auch wenn die nach der Betriebsaufgabe noch bestehende Personengesellschaft als gewerblich geprägt fortbesteht, ist doch eine wertlose Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe abzuschreiben und nicht erst später im Zeitpunkt der Vollbeendigung der KG, so der BFH mit Urteil v. 12.6.2025.
Die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte wird nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG wie eine Entnahme i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG behandelt und führt zur Aufdeckung der stillen Reserven.
Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung sind nach einem Urteil des FG Münster vom 15.11.2024 grds. nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern erst zu dem Bilanzstichtag, zu dem der Stpfl. aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss.
Unterhält der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Ein-Personen-Haushalt an seinem Lebensmittelpunkt, weil er im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern in einer eigenen Wohnung lebt, muss nicht geprüft werden, ob er sich an den Lebensführungskosten beteiligt.