Einkommen- & Lohnsteuer

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Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Die Vermietung von Grundbesitz kann nach § 21 Abs. 3 EStG i. V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG einen Gewerbebetrieb begründen, wenn entweder vom Vermieter nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn aufgrund einer nur kurzfristigen Mietdauer eine hotelähnliche Organisation erforderlich ist (BFH, Urteil v. 28.5.2020 - IV R 10/18, BStBl 2023 II S. 739). Ausschlaggebend ist, ob in Summe Leistungen angeboten werden, die ein hotelähnliches Niveau erreichen.

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Fokus: Kosten eines Insolvenzverfahrens als steuerliche Werbungskosten?

Der BFH hatte über Folgendes zu entscheiden: Sind Kosten, die aufgrund eines Insolvenzverfahrens angefallen sind, (zumindest) auch teilweise als Aufwendungen bei einer Einkunftsart (in diesem Fall den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften) gewinnmindernd zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 13.8.2024 - IX R 29/23, HAAAJ-78145 )? Lesen Sie im Folgenden, wie der BFH geurteilt hat und warum der Fall wieder an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde.

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Berücksichtigung von Aufwendungen im Insolvenzverfahren

Die Aufwendungen, die zulasten des Vermögens eines Steuerpflichtigen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entstehen, können nur insoweit als Aufwand berücksichtigt werden, als sie einem Einkünftetatbestand zugeordnet werden können. Aufwendungen, die ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren und nicht durch eine Einkunftsquelle in der Insolvenzmasse verursacht werden, sind nicht zu berücksichtigen.

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Aussetzung der Vollziehung betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

Nach summarischer Prüfung hat der BFH mit Beschluss v. 15.10.2024 entschieden, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage (PV-Anlage) allein wegen des Inkrafttretens der zuvor genannten Steuerbefreiung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 wieder rückgängig zu machen ist.

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Steuerliche Aspekte der Finanzierung über Crowdfunding

Unternehmen, die auf Crowdfunding (Schwarmfinanzierung) setzen möchten, sollten sich bereits vorher konzeptionell nach der Crowd ausrichten. Kernidee von Crowdfunding-Konzepten ist die Beteiligung einer Vielzahl von Investoren. Damit agieren Unternehmen als im Netzwerk verbundene Unternehmen (Netzwerkunternehmen). Einzelne Projekte oder Produktionsfaktoren (wie immaterielle und materielle Vermögensgegenstände) sollten in selbständigen Unternehmen strukturiert werden, um das Crowd-Invest von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen.

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Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2021 aufgrund der Steuerbefreiung ab 2022

Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildeter Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufgrund der ab 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. Der BFH gewährt aufgrund der unklaren Rechtslage Aussetzung der Vollziehung (AdV).

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Entwurf des neuen Anwendungsschreibens zur Zinsschranke veröffentlicht

Spätestens seit der Änderung der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde eine Reaktion der Finanzverwaltung auf praktische Anwendungsfragen mit Spannung erwartet. Das BMF hat am 9.10.2024 reagiert und einen Entwurf für ein überarbeitetes Anwendungsschreiben zur Zinsschranke veröffentlicht (s. DAAAJ-76603).

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Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG – Gestaltungspotenziale nutzen und Risiken vermeiden!

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2006 zu einer der größten Subventionen entwickelt. Sie führt Schätzungen zufolge im Jahr 2024 zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 2,2 Mrd. €. Dieser Umstand sowie die aktuelle Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil v. 18.7.2024 - 14 K 1966/23 E, UAAAJ-73865) sind daher Anlass genug zu untersuchen, welche Gestaltungspotenziale in § 35a EStG stecken.

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