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Einkommen- & Lohnsteuer

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Doppelbesteuerung von Leibrenten: Kein Vorläufigkeitsvermerk mehr – Praxisfolgen

Mit BMF-Schreiben v. 30.8.2021 (BStBl 2021 I S. 1042) wurden die Finanzbehörden angewiesen, die Steuerfestsetzung von Leibrentnern der Basisversorgung im Hinblick auf noch nicht abschließend geklärte verfassungsrechtliche Fragen nur vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen. Diese Anweisung wurde nun überraschend mit BMF-Schreiben v. 10.3.2025 ( GAAAJ-86990) aufgehoben. Der Vorläufigkeitsvermerk ist daher in zukünftig ergehenden Steuerbescheiden nicht mehr enthalten. Möglicherweise wurde dabei vom BMF übersehen, dass noch zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind, die die verfassungskonforme Auslegung des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1427) zum Gegenstand haben (X R 18/23 und X R 9/24), konkret die von der Rechtsprechung entwickelte Systematik zur Berechnung einer etwaigen Doppelbesteuerung. Insofern dürfte wieder mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein. NWB-Nachricht v. 12.03.2025, Einkommensteuer | Doppelte Besteuerung der Rentenbezüge (BMF)

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Beteiligungsverluste und Gewinn

Mit dem Urteil v. 31.1.2024 - X R 11/22 ( DAAAJ-74082) hat der BFH zur Frage der Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten im Fall der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) entschieden. Der BFH hat zum einen dargelegt, dass der Verlust einer Beteiligung, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Zum anderen hat er aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass in diesem Fall für den Zeitpunkt und Umfang des Betriebsausgabenabzugs maßgeblich ist, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind.

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Neuigkeiten zur Kryptobesteuerung – FG Nürnberg entscheidet in der Hauptsache

Am 22.1.2025 ist ein Urteil des FG Nürnberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen in der Hauptsache (3 K 760/22) ergangen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war bereits 2020 Gegenstand eines AdV-Verfahrens (Beschluss v. 8.4.2020 - 3 V 1239/19, HAAAH-48829), in dem es insbesondere darum ging, ob sog. Kryptogewinne als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ zu versteuern sind.

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Für die Beteiligungsquote im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei einer Personengesellschaft auf die dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen (FG)

Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen (FG Münster, Urteil v. 28.1.2025 – 2 K 3123/21 F; rechtskräftig).

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Neue (günstigere) Entscheidungen zu nachträglichen Betriebsausgaben bei PV-Anlagen

Mit dem JStG 2022 wurde durch § 3 Nr. 72 EStG mit Wirkung zum 1.1.2022 eine ertragsteuerliche Befreiung für bestimmte PV-Anlagen eingeführt. Dadurch sollten u. a. bürokratische Hürden wegfallen, die sich oftmals einige Jahre nach Installation der Anlage aufgrund eines Nachweises der Gewinnerzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt ergäben. Die regelmäßig aus der Steuerbefreiung resultierende Nichtberücksichtigung von sog. nachlaufenden Betriebsausgaben, welche wirtschaftlich Jahre betreffen, bevor die Befreiung in Kraft war, die sich aber aufgrund des Abflussprinzips des § 11 EStG erst in einem späteren Zeitraum auswirken, beschäftigt nunmehr die Finanzgerichte.NWB-Nachricht v. 07.03.2025, Einkommensteuer | Ertragsteuerliche Hinweise zum Betrieb einer Photovoltaikanlage (FinMin)Seifert, Photovoltaikanlagen: Neue Entwicklungen, NWB 11/2025 S. 688

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