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Einkommen- & Lohnsteuer

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Abfindungszahlungen zur vorzeitigen Aufhebung eines Mietvertrags

Ein geeignetes Mittel zur vorzeitigen Aufhebung eines Mietvertrags ist die Vereinbarung einer Abfindungszahlung zugunsten der weichenden Vertragspartei. Auf diese Weise können insbesondere Vermieter frühzeitig den unmittelbaren Besitz an einem Grundstück zurückerlangen. Dabei können die Gründe für eine vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags vielfältig sein. Denkbar ist z. B. eine geplante Eigennutzung oder ein Abriss mit anschließendem Neubau. Doch wie sind solche Abfindungszahlungen steuerlich zu behandeln? Genau dieser Frage widmet sich der hiesige Beitrag.

Editorial //

§ 3b EStG kennt nur einen Grundlohn

Im jüngsten BFH-Urteil VI R 1/22 vom 11.4.2024 zum § 3b EStG zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ging es um eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die Mitarbeiter der Einrichtung betreuen die in Wohngruppen lebenden Jugendlichen und Kinder auch in der Nacht, was nach den arbeitsvertraglichen Regelungen als Bereitschaftsdienst behandelt wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Betreuungspersonals betrug im Streitzeitraum bei Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich 39 Stunden; für sie wurde eine monatliche Regelvergütung, das sog. Tabellenentgelt, gezahlt. Die Bereitschaftsdienstzeit wurde nur zu 25 % als Arbeitszeit entgolten. Daneben erhielten die Mitarbeiter für den Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden je tatsächlich geleisteter Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 % des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts. Der Zeitzuschlag für die Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr wurde steuerfrei ausgezahlt und in entsprechenden Aufzeichnungen dokumentiert.

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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Eine Tätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) i. S. des § 3 Nr. 26a Satz 1 Alt. 1 EStG ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für die jPdöR als deren Vertreter auftritt. Die nach § 3 Nr. 26a Satz 1 Alt. 1 EStG begünstigte Tätigkeit ist ohne weitere Voraussetzungen schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer jPdöR tätig wird; weder die jPdöR als Auftraggeberin noch die ehrenamtlich unterstützte nebenberufliche Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst der jPdöR muss zusätzlich der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen.

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Steuerfolgen der (un-)entgeltlichen Übertragung von Immobilien

Die Übertragung von Immobilien dürfte nahezu jeden Steuerberater in Deutschland einmal begleiten. Typischerweise sollen die Immobilien entweder entgeltlich an Dritte oder als Bestandteil der Vermögens- und Nachfolgeplanung innerhalb der Familie (gegebenenfalls unter Einsatz von Familiengesellschaften) übertragen werden. In beiden Fällen sind mit den Übertragungen zahlreiche Fragestellungen verbunden, die sich naturgemäß auf die Steuerfolgen konzentrieren. Dabei sind nicht nur die ertragsteuerlichen, sondern auch die grunderwerbsteuerlichen und die schenkung- bzw. erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu bedenken. Welche Steuerfolgen im Einzelfall eintreten, ist insbesondere von der Ausgestaltung der Gegenleistung abhängig (z. B. Vereinbarung von Versorgungsleistungen, eines Nießbrauchs oder der Übernahme von Verbindlichkeiten).

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