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Verfahrensrecht

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Verfahrensrecht //

Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung (BFH)

Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, so dass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233a Abs. 2a, 7 AO getroffenen Regelungen anzuwenden sind. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide ersetzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen (BFH, Urteil v. 30.7.2025 - X R 11/23; veröffentlicht am 16.10.2025).

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Verfahrensrecht //

Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (BFH)

Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind (BFH, Urteil v. 14.5.2025 - VI R 14/22; veröffentlicht am 9.10.2025).

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Verfahrensrecht/Insolvenzrecht //

Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage (BFH NV)

Hat ein Finanzprozess eine festgesetzte und noch nicht entrichtete Steuer zum Gegenstand, ist der Schuldner nur zur Aufnahme des Prozesses berechtigt, wenn er die angemeldete Steuerforderung nach Maßgabe der Insolvenzordnung bestritten und innerhalb von einem Monat seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgt hat. Wiedereinsetzungsmöglichkeiten bleiben unberührt (BFH, Beschluss v. 6.8.2025 - X B 117/23, NV; veröffentlicht am 2.10.2025).

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Einkommensteuer/Verfahrensrecht //

Keine (Pflicht-)Veranlagung bei Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist (BFH)

Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die "positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen (BFH, Urteil v. 14.5.2025 - VI R 17/23; veröffentlicht am 2.10.2025).

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DSGVO //

Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige (BFH)

Eine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil v. 15.7.2025 - IX R 25/24; veröffentlicht am 25.9.2025).

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Gesellschaftsrecht //

Zeitpunkt der Aktivierung einer Forderung auf feste Ausgleichszahlungen eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (FG)

Der angemessene Ausgleich in Form einer Ausgleichszahlung ersetzt bei einem Gewinnabführungsvertrag den Dividendenanspruch der außenstehenden Aktionäre, da der Gewinn vollständig dem herrschenden Unternehmen zuzuführen ist. § 304 AktG dient damit dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der außenstehenden Aktionäre, die durch den Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags Herrschafts- und Mitgliedsrechte verlieren.

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Aufbewahrungspflichten: Für einige Branchen doch wieder zehn Jahre

Die Ampelkoalition hatte entschieden, die Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre zu reduzieren, um Bürokratiekosten zu senken. Die Bundesregierung hat jetzt beschlossen, dass zumindest Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute Unterlagen wieder zehn Jahre aufbewahren müssen, um mögliche missbräuchliche Steuergestaltungen, wie etwa Cum-Ex, leichter aufdecken zu können. Zwar ändert sich für alle anderen Unternehmen nichts an der achtjährigen Frist. Diese sollten dennoch überlegen, Unterlagen nicht ebenfalls zehn Jahre aufzubewahren, um bei Prüfungen eventuelle Anschuldigungen der Finanzbehörden widerlegen zu können.

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Verfahrensrecht //

Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten (FG)

Das FG hat entschieden, dass es sich bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung um Daten i.S.d. § 175b Abs. 1 AO handelt. Zudem ist § 175b Abs. 1 AO dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten übermittelt worden sind (Niedersächsisches FG, Urteil v. 7.11.2024 – 2 K 78/24; Revision zugelassen, BFH-Az.: X R 31/24).

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