Verfahrensrecht

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Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO und Verfassungsschutzbericht (BFH)

Die Anwendung der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert die Feststellung, dass gerade die Körperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als selbständiges Steuersubjekt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird und nicht ein hiervon verschiedenes selbständiges Steuersubjekt (BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 36/21; veröffentlicht am 28.11.2024).

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Keine Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO für extremistische Körperschaften (BFH)

Ob eine "Förderung der Allgemeinheit" gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist, da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden. Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen (Bestätigung des Urteils des BFH v. 14.3.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422) (BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 15/22; veröffentlicht am 28.11.2024).

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Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler (BFH)

Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat (BFH, Urteil v. 16.9.2024 - III R 28/22, veröffentlicht am 28.11.2024).

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Umsatzsteuer/Verfahrensrecht //

Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die Organgesellschaft (BFH)

Sind die Voraussetzungen einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit einer KG als Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils v. 16.3.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89). Dies gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren der KG gegen eine ihr gegenüber ergangene Steuerfestsetzung (BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 5/23; veröffentlicht am 21.11.2024).

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Umsatzsteuer/Verfahrensrecht //

Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung (BFH)

Versteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und UStG seine Umsätze nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst für den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem ‑ im Hinblick auf eine für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommene Festsetzungsverjährung ‑ eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG entgegensteht (BFH, Urteil v. 29.8.2024 - V R 19/22; veröffentlicht am 21.11.2024).

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Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 S. 2 EStG (BFH)

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 S. 2 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 S. 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind (BFH, Urteil v. 1.8.2024 - VI R 34/21; veröffentlicht am 21.11.2024).

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Postrecht: Vier-Tages-Zugangsvermutung beschlossen

Der Bundesrat und Bundestag haben dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) zugestimmt. Darin werden auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten in den §§ 122, 122a AO verlängert. Das Gesetz sieht auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor, u. a. von Steuerbescheiden. Die bisherige Drei-Tagesfrist wird auf vier Tage verlängert. Fällt das Ende der Vier-Tagesfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Ablauf auf den nächsten Werktag. Weitere Informationen finden sich u. a. unter https://go.nwb.de/n78so.

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Verfahrensrecht //

Hemmung der Verjährung durch Abgabe einer Feststellungserklärung (BFH)

Gibt der Steuerpflichtige nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheids erstmals eine inhaltlich abweichende Feststellungserklärung ab, so liegt darin zugleich ein Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 AO. Dieser führt, wird er vor Ablauf der Feststellungsfrist gestellt, gemäß § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO zu einer Ablaufhemmung (BFH, Urteil v. 7.8.2024 - IV R 9/22; veröffentlicht am 14.11.2024).

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Gesetzgebung //

JStG 2024: "Mobilitätsbudget" vom Tisch (hib)

Mit zahlreichen Änderungen wie der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen sog. Mobilitätsbudgets hat der Finanzausschuss des Bundestags am 16.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780) gebilligt. Dafür stimmten die Ampel-Fraktionen, dagegen die Opposition. Allerdings erhielt die Regierungskoalition bei zahlreichen ihrer insgesamt 59 Änderungsanträge Zustimmung von den Oppositionsfraktionen. So stimmte die CDU/CSU-Fraktion beispielsweise ebenfalls für die Streichung des Mobilitätsbudgets, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich an dieser Stelle.

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