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Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter (BFH)

Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA, sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter, nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen (BFH, Urteil v. 16.10.2024 - I R 24/22; veröffentlicht am 13.3.2025).

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Quo vadis elektronisches Kassenbuch?

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung oder nicht?

Seit dem 1.1.2025 ist das ELSTER-Portal zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO) freigeschaltet. Bei der Prüfung, welche mitteilungspflichtigen elektronischen Aufzeichnungssysteme zu melden sind, kommt immer häufiger die folgende Frage auf: Sind elektronische Kassenbücher auch elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO?

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Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (BMF)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Allgemeinverfügung für solche Einsprüche und Änderungsanträge erlassen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen gegen das Grundgesetz verstoße (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.2.2025 - FM3-S 0625-1/14).

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Verspätungszuschläge für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (FG)

Bei Vorliegen der Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 AO darf das Finanzamt nach § 152 Abs. 6 AO auch für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen Verspätungszuschlag nur als Ermessensentscheidung festsetzen. Soweit § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bestimmt, dass die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt, ist bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf die jeweiligen Folgebescheide - hier Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter - abzustellen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2023 - 12 K 1945/23; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 29/23).

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Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für Kapitalertragsteuer (BFH)

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 AO. Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - VIII R 24/23; veröffentlicht am 20.3.2025).

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