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Praxishinweise zur vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1598Vorläufige Steuerfestsetzungen bringen zahlreiche verfahrensrechtliche Besonderheiten mit sich. Entscheidend ist dabei häufig die Bestimmung der konkreten Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks. Zudem gilt es – je nach Verfahrensstadium und Begehren –, den zutreffenden Rechtsbehelf zu wählen.
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Grund und Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks
[i]Anlässe für eine vorläufige FestsetzungDie Finanzbehörde kann Steuern vorläufig festsetzen, wenn Ungewissheiten in tatsächlicher (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO) oder – in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen – in rechtlicher Hinsicht (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AO) bestehen. Bedeutung erlangt die vorläufige Steuerfestsetzung insbesondere, wenn Verfahren über die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht anhängig sind. Hierzu erlässt das BMF in regelmäßigen Abständen Positivlisten über Besteuerungsgrundlagen, hinsichtlich derer vorläufig festzusetzen ist. Hinsichtlich der darin genannten Fallgruppen ist das Ermessen der Finanzbehörde auf Null reduziert. Auch im Übrigen besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf vorläufige Steuerfestsetzung, soweit ein Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist, das die Finanzbehörde oder das Fina...