Kunst als steuerbegünstigte Wertanlage
Das Sammeln von Kunst ist für viele eine Leidenschaft, kann aber auch eine mit steuerlichen Vorteilen verbundene Kapitalanlage sein.
Das Sammeln von Kunst ist für viele eine Leidenschaft, kann aber auch eine mit steuerlichen Vorteilen verbundene Kapitalanlage sein.
Während bei quotalen bzw. kongruenten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften die Ausschüttungen dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters am Stammkapital (GmbH) bzw. am Grundkapital (AG) seiner Gesellschaft entsprechen, weichen diese bei disquotalen bzw. inkongruenten Gewinnausschüttungen hiervon ab.
Das ErbStG sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen umfassende steuerliche Privilegierungen vor.
Wird eine bestandskräftige Schenkungsteuerfestsetzung geändert, eröffnet die Änderung die Möglichkeit, die Vollverschonung für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen zu beantragen. Der Antrag kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als die Änderung durch den Änderungsbescheid reicht.
Die Errichtung einer Holdingstruktur bei einer Immobilien-Kapitalgesellschaft kann ein attraktives Gestaltungsmittel für eine steueroptimierte Verwaltung von Immobilien sein. Hierbei sind aber verschiedene Faktoren zu berücksichtigen.
Disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften werfen eine Reihe komplexer steuerrechtlicher Fragen auf.
Bisher war noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete zivilrechtliche Vorversterbensfiktion, wonach auf ihr Erbrecht verzichtende Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers so behandelt werden, als würden sie zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, auf das Erbschaftsteuerrecht durchschlagen und sich auf die Höhe der Freibeträge auswirken kann.
Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug gewinnen aufgrund der Internationalität von Familien und Vermögen an Bedeutung. Daher sollten auch die damit verbundenen Steuerfolgen im Rahmen der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden. Der Beitrag zeigt die Steuerfolgen von unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug in Deutschland auf und gibt Hinweise auf Anpassungen, die im Rahmen der strategischen Nachfolgeplanung möglich sind.
Die Errichtung einer Holdingstruktur bei einer Immobilien-Kapitalgesellschaft kann ein attraktives Gestaltungsmittel für eine steueroptimierte Verwaltung von Immobilien sein. Hierbei sind aber verschiedene Faktoren zu berücksichtigen.
Das FG Düsseldorf hatte über die Zuordnung der Einkünfte aus einer Grundstücksübertragung als privates Veräußerungsgeschäft, erbrechtlichem Vorgang mit Versorgungscharakter oder als gemischte Schenkung zu entscheiden (FG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2025 – 10 K 245/22 E).
Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Das BMF informiert über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 1.1.2025 wirken.
Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden (FG Münster, Urteil v. 25.2.2025 – 3 K 99/23 F; Revision beim BFH unter dem Az. II R 21/25 anhängig).
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG kommt bei der gebotenen teleologisch einschränkenden Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht, wenn der Erblasser die betreffende Wohnung zu keinem Zeitpunkt zwischen deren Anschaffung und seinem Versterben zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat; Anschluss an FG-Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2024 - 14 K 14131/22, Revision zugelassen).
Wird eine bestandskräftige Schenkungsteuerfestsetzung geändert, eröffnet die Änderung die Möglichkeit, die Vollverschonung für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen zu beantragen. Der Antrag kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als die Änderung durch den Änderungsbescheid reicht.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Februar 2025 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem JStG 2024 zugestimmt (BR-Drucks 529/24 (Beschluss)). Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen - ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden im nun verabschiedeten Gesetz umgesetzt.
Während bei quotalen bzw. kongruenten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften die Ausschüttungen dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters am Stammkapital (GmbH) bzw. am Grundkapital (AG) seiner Gesellschaft entsprechen, weichen diese bei disquotalen bzw. inkongruenten Gewinnausschüttungen hiervon ab.
Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar (FG Münster, Urteile v. 14.11.2024 – 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F, Revision zugelassen).
Die Bundesregierung hat sich zu Steuernachlässen bei großen Erbschaften und Schenkungen im Rahmen der sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG geäußert (BT-Drucks. 20/14895).
Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 44/21; veröffentlicht am 2.5.2025).
Der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) erfordert ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit (FG Münster, Urteil v. 23.5.2024 - 3 K 2585/21 Erb; Revision eingelegt, BFH-Az. noch nicht bekannt)
Das ErbStG sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen umfassende steuerliche Privilegierungen vor.
Die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar (FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023 - 3 K 188/21; Revision anhängig, BFH-Az. II R 23/23).
Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 BewG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (BFH, Urteil v. 20.11.2024 - II R 38/22; veröffentlicht am 10.4.2025).
Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des ErbStG ausgeführt (BFH, Urteil v. 21.8.2024 - II R 11/21; veröffentlicht am 5.12.2024).
Für die Frage, ob die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG greift und folglich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, ist darauf abzustellen, ob der Hauptzweck des Betriebes in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Maßgeblich ist deshalb die Art und Weise der Vermietungstätigkeit als solcher (FG Münster, Urteil v. 10.10.2024 - 3 K 751/22 F; Revision anhängig, BFH-Az. II R 39/24).
Der Bundestag hat am 18.10.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024, BT-Drucks. 20/12780, 20/13157) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/13419 Buchstabe a)) in 2./3. Lesung beschlossen. Nun muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.