Disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften
Disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften werfen eine Reihe komplexer steuerrechtlicher Fragen auf.
Disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften werfen eine Reihe komplexer steuerrechtlicher Fragen auf.
Bisher war noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete zivilrechtliche Vorversterbensfiktion, wonach auf ihr Erbrecht verzichtende Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers so behandelt werden, als würden sie zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, auf das Erbschaftsteuerrecht durchschlagen und sich auf die Höhe der Freibeträge auswirken kann.
Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug gewinnen aufgrund der Internationalität von Familien und Vermögen an Bedeutung. Daher sollten auch die damit verbundenen Steuerfolgen im Rahmen der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden. Der Beitrag zeigt die Steuerfolgen von unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug in Deutschland auf und gibt Hinweise auf Anpassungen, die im Rahmen der strategischen Nachfolgeplanung möglich sind.
Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG, soweit diese nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähig sind. Ob und inwieweit Verbindlichkeiten abgezogen werden können, ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung.
Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden (FG Münster, Urteil v. 25.2.2025 – 3 K 99/23 F; Revision beim BFH unter dem Az. II R 21/25 anhängig).
Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 BewG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (BFH, Urteil v. 20.11.2024 - II R 38/22; veröffentlicht am 10.4.2025).
Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Das BMF informiert über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 1.1.2025 wirken.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Februar 2025 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Der BFH hat dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, Nr. C 326, 266) für die Erhebung der Schenkungsteuer gilt (BFH, Beschluss v. 20.11.2024 - II R 38/21; veröffentlicht am 10.4.2025).
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG kommt bei der gebotenen teleologisch einschränkenden Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht, wenn der Erblasser die betreffende Wohnung zu keinem Zeitpunkt zwischen deren Anschaffung und seinem Versterben zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat; Anschluss an FG-Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2024 - 14 K 14131/22, Revision zugelassen).
Für die Frage, ob die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG greift und folglich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, ist darauf abzustellen, ob der Hauptzweck des Betriebes in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Maßgeblich ist deshalb die Art und Weise der Vermietungstätigkeit als solcher (FG Münster, Urteil v. 10.10.2024 - 3 K 751/22 F; Revision anhängig, BFH-Az. II R 39/24).
Werden Anteile einer an einer Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligten GmbH durch eine Schenkung übertragen, so ist im Rahmen der Verbundsvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG) das Verwaltungsvermögen (Finanzmittel und junge Finanzmittel) nicht nach der quotalen Beteiligung der GmbH an der Personengesellschaft zuzurechnen, sondern nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens (§ 97 Absatz 1a Nr. 1 BewG) der Gesellschaft (FG München, Urteil v. 8.1.2025 - 4 K 24/22; Revision zugelassen).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Januar 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Die Bundesregierung hat sich zu Steuernachlässen bei großen Erbschaften und Schenkungen im Rahmen der sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG geäußert (BT-Drucks. 20/14895).
Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar (FG Münster, Urteile v. 14.11.2024 – 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F, Revision zugelassen).
Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 20/22, veröffentlicht am 28.11.2024).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 12.12.2024 - S 3837 BStBl 2024 I S. 1635).
Eine disquotale Einlage in die Kapitalrücklage einer KGaA stellt keine Schenkung an den persönlich haftenden Gesellschafter dar (Bestätigung von FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023 - 3 K 188/21, EFG 2023, 1466). § 7 Abs. 9 ErbStG ist nicht rückwirkend anwendbar und findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach Inkrafttreten der Norm verwirklicht worden sind (FG Hamburg, Urteil v. 15.10.2024 - 3 K 134/22; Revision anhängig, BFH-Az. II R 32/24).
Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt bei dem Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.10.2024 - 3 K 41/17; rechtskräftig).
Für die Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist dessen konkrete Verwendung am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag maßgeblich (FG Münster, Urteil v. 14.11.2024 - 3 K 2383/23 F; Revision zugelassen).
Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 12.7.2023 - 3 K 14/23; Revision anhängig, BFH-Az. II R 27/23).
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem JStG 2024 zugestimmt (BR-Drucks 529/24 (Beschluss)). Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen - ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden im nun verabschiedeten Gesetz umgesetzt.