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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Erbschaftsteuer //

Nießbrauchsverzicht an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Rahmen einer gemischten Schenkung (FG)

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass wenn ein Nießbrauchsrecht an Flächen besteht, auf denen der Nießbraucher Land- und Forstwirtschaft betreibt, so ist für den im Rahmen eines Schenkungsvertrages zwischen Nießbraucher und Eigentümer der Flächen erklärte Verzicht auf diesen Nießbrauch die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG grundsätzlich nicht zu gewähren. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten, eine Abzinsung für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet - außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 BewG - nicht statt (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 31.3.2025 - 3 K 28/24; rechtskräftig).

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Schenkungsteuer //

Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe (FG)

Eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten ist nur gegeben, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an (FG Münster Urteil v. 18.9.2025 - 3 K 459/24 Erb; Revision nicht zugelassen).

Immobilien //

Immobilienübertragungen auf die nächste Generation – steuerliche Gestaltungsansätze

Oft werden Immobilien ohne Vorbereitungen erst beim Ableben mittels Erbfolge übertragen. Dabei kann die frühzeitige Planung und Vorbereitung der Immobilienübertragung nicht nur steuerliche Vorteile bieten, sondern oftmals auch Diskussionen der Erben(gemeinschaft) bezüglich der Wertermittlung und der fairen Aufteilung von Vermögen verhindern. Immobilien spielen daher bei der steuerlichen Beratung der vorweggenommenen Erbfolge eine zentrale Rolle.

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Statistik //

Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen (Destatis)

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr. Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von 9,0 Milliarden erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an.

Schenkungsteuer //

Schenkungsteuerliche Folgen der Einlagen in Kapitalgesellschaften

Auch Leistungen an Kapitalgesellschaften, die im Wege der offenen oder verdeckten Einlage erfolgen, können schenkungsteuerliche Folgen haben, wenn es durch die Leistung eines Gesellschafters zu einer Werterhöhung der Anteile an der Kapitalgesellschaft eines anderen Gesellschafters kommt. Diese Rechtsfolge stellt § 7 Abs. 8 ErbStG (eingefügt durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011) klar, indem hierfür eine Schenkung fingiert wird, sofern es zu einer solchen Werterhöhung kommt. Mit seinen Entscheidungen vom April 2024 und Juni 2025 liegt nun die erste Rechtsprechung des BFH zur Anwendung dieser Regelung vor.

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Erbschaftsteuer //

Anwendung der Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG auf einen fiktiven Nießbrauch nach § 29 Abs. 2 ErbStG (BFH)

Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer KG, durch die der Beschenkte die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, ist auch dann nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.d.F. bis 31.12.2008 (ErbStG) begünstigt, wenn der Beschenkte nach einem Widerruf der Schenkung für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, nach § 29 Abs. 2 ErbStG wie ein Nießbraucher zu behandeln ist (BFH, Urteil v. 19.3.2025 - II R 34/22; veröffentlicht am 31.7.2025).

Erbschaftsteuer //

Der erbschaftsteuerliche Begünstigungstransfer beim Familienheim

Sind nach einem Erbfall mehrere Miterben mit ihrer jeweiligen Erbquote am Nachlass beteiligt, dauert es meist längere Zeit, bis feststeht, welchem Erben bei der Erbauseinandersetzung die einzelnen Nachlassgegenstände endgültig zugeteilt werden. Der sog. Begünstigungstransfer ermöglicht demjenigen Miterben, der bei der Teilung des Nachlasses das steuerbegünstigte Vermögen erhält, die vollständige Steuerbefreiung zu erhalten. Das Erbschaftsteuergesetz sieht den Begünstigungstransfer bei den Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG), für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, jeweils Satz 4 ErbStG) und für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d Abs. 2 Satz 3 ErbStG) vor. Mit Urteil v. 15.5.2024 - II R 12/21 (BStBl 2025 II S. 243) hat der BFH zu den Voraussetzungen des erbschaftsteuerlichen Begünstigungstransfers Stellung bezogen und die Voraussetzungen für ein Familienheim als erfüllt angesehen – trotz zweijähriger Erbauseinandersetzung.

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Schenkungsteuer //

Berechnung des Verwaltungsvermögens im Rahmen der Verbundsvermögensaufstellung (FG)

Werden Anteile einer an einer Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligten GmbH durch eine Schenkung übertragen, so ist im Rahmen der Verbundsvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG) das Verwaltungsvermögen (Finanzmittel und junge Finanzmittel) nicht nach der quotalen Beteiligung der GmbH an der Personengesellschaft zuzurechnen, sondern nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens (§ 97 Absatz 1a Nr. 1 BewG) der Gesellschaft (FG München, Urteil v. 8.1.2025 - 4 K 24/22; Revision zugelassen).

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Erbschaftsteuer //

Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG (FG)

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden (FG Münster, Urteil v. 25.2.2025 – 3 K 99/23 F; Revision beim BFH unter dem Az. II R 21/25 anhängig).

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