Steuerliche Begriffsvielfalt im Recht der Familienstiftungen
Der Rechtsbegriff der Familienstiftung entfaltet in zahlreichen Regelungsbereichen Bedeutung. Gleichwohl ist er insbesondere steuerrechtlich keineswegs eindeutig belegt.
Der Rechtsbegriff der Familienstiftung entfaltet in zahlreichen Regelungsbereichen Bedeutung. Gleichwohl ist er insbesondere steuerrechtlich keineswegs eindeutig belegt.
Die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker kommt in der Praxis eher selten vor.
Kosten, die für die zeitnahe Verwertung von Nachlassgegenständen anfallen, sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten – insbesondere, wenn die Verwertung aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasser notwendig ist. Kosten, die der Nachlassverwaltung zum Zweck der Erhaltung und Mehrung des Vermögens zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig.
Mit Art. 34 des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird das ErbStG für Erwerbe nach dem 31.12.2024 weiterentwickelt. Neben der Erhöhung der Erbfallkostenpauschale und der Neustrukturierung des Abzugsverbots bzw. Teilabzugsverbots für Schulden und Lasten erfolgen Anpassungen unter Einbeziehung von Drittstaatenregelungen zwecks Umsetzung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.
Mit Urteil v. 31.7.2024 entschied der BFH, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist. Zur Bemessung des schenkungsteuerlich relevanten Zinsvorteils war nicht der in § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 % heranzuziehen, da ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen feststand. § 15 Abs. 1 BewG ist nicht zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige selbst einen anderen marktüblichen Zinssatz nachweisen muss.
Angesichts der steigenden Beliebtheit von Kryptowerten als Anlage- und Spekulationsobjekt, zeigt sich in der steuerlichen Beratungspraxis zunehmend ein erhöhter Beratungsbedarf seitens der Mandanten in diesem Bereich. Steuerliche Fragen rund um die Vermögensnachfolge, insbesondere bei einem Erbfall, sind weder in der Praxis noch in der Fachliteratur tiefgehend diskutiert, geschweige denn geklärt (genaue Ausführungen zu den Grundbegriffen „Krypto-Assets/Token“ u. a. bei Figatowski, NWB 32/2019 S. 2352; Figatowski/Feser, NWB 10/2022 S. 705).
Die gemischt-freigebige Zuwendung ist bei einer im Notarvertrag vereinbarten Vollzugshemmung erst i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist.
Weiterleitungsklauseln nach der BGH-Entscheidung v. 28.11.2023 - X ZR 11/21
Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Das BMF informiert über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 1.1.2025 wirken.
Mit Art. 34 des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird das ErbStG für Erwerbe nach dem 31.12.2024 weiterentwickelt. Neben der Erhöhung der Erbfallkostenpauschale und der Neustrukturierung des Abzugsverbots bzw. Teilabzugsverbots für Schulden und Lasten erfolgen Anpassungen unter Einbeziehung von Drittstaatenregelungen zwecks Umsetzung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.
Mit Urteil v. 31.7.2024 entschied der BFH, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist. Zur Bemessung des schenkungsteuerlich relevanten Zinsvorteils war nicht der in § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 % heranzuziehen, da ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen feststand. § 15 Abs. 1 BewG ist nicht zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige selbst einen anderen marktüblichen Zinssatz nachweisen muss.
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem JStG 2024 zugestimmt (BR-Drucks 529/24 (Beschluss)). Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen - ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden im nun verabschiedeten Gesetz umgesetzt.
Angesichts der steigenden Beliebtheit von Kryptowerten als Anlage- und Spekulationsobjekt, zeigt sich in der steuerlichen Beratungspraxis zunehmend ein erhöhter Beratungsbedarf seitens der Mandanten in diesem Bereich. Steuerliche Fragen rund um die Vermögensnachfolge, insbesondere bei einem Erbfall, sind weder in der Praxis noch in der Fachliteratur tiefgehend diskutiert, geschweige denn geklärt (genaue Ausführungen zu den Grundbegriffen „Krypto-Assets/Token“ u. a. bei Figatowski, NWB 32/2019 S. 2352; Figatowski/Feser, NWB 10/2022 S. 705).
Eine disquotale Einlage in die Kapitalrücklage einer KGaA stellt keine Schenkung an den persönlich haftenden Gesellschafter dar (Bestätigung von FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023 - 3 K 188/21, EFG 2023, 1466). § 7 Abs. 9 ErbStG ist nicht rückwirkend anwendbar und findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach Inkrafttreten der Norm verwirklicht worden sind (FG Hamburg, Urteil v. 15.10.2024 - 3 K 134/22; Revision anhängig, BFH-Az. II R 32/24).
Kosten, die für die zeitnahe Verwertung von Nachlassgegenständen anfallen, sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten – insbesondere, wenn die Verwertung aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasser notwendig ist. Kosten, die der Nachlassverwaltung zum Zweck der Erhaltung und Mehrung des Vermögens zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig.
Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar (FG Münster, Urteile v. 14.11.2024 – 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F, Revision zugelassen).
Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung genommen (Az. 1 BvR 804/22). Darin geht es um die Erbschaftsteuer auf Privatvermögen und um die Frage, ob diese verfassungswidrig ist, weil Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer im Vergleich dazu übermäßig begünstigt wird.
Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 20/22, veröffentlicht am 28.11.2024).
Für die Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist dessen konkrete Verwendung am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag maßgeblich (FG Münster, Urteil v. 14.11.2024 - 3 K 2383/23 F; Revision zugelassen).
Der Bundestag hat am 18.10.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024, BT-Drucks. 20/12780, 20/13157) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/13419 Buchstabe a)) in 2./3. Lesung beschlossen. Nun muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.
Die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen (FG Münster, Urteil v. 2.11.2023 - 3 K 2755/22 Erb.).
Das BVerfG hat am 13.3.2024 seinen Jahresbericht 2023 veröffentlicht. Darin informiert das Gericht u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Beim BVerfG ist ein Verfahren anhängig, welches die "Jastrowsche Klausel" im Berliner Testament zum Gegenstand hat. Das Az. beim BVerfG lautet 1 BvR 1381/24.
Die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar (FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023 - 3 K 188/21; Revision anhängig, BFH-Az. II R 23/23).
Der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) erfordert ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit (FG Münster, Urteil v. 23.5.2024 - 3 K 2585/21 Erb; Revision eingelegt, BFH-Az. noch nicht bekannt)
Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen (BFH, Urteil v. 21.8.2024 - II R 43/22; veröffentlicht am 12.12.2024).
Die Werterhöhung von Anteilen im Rahmen des fingierten Schenkungstatbestands des § 7 Abs. 8 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 BewG zu ermitteln, wozu der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen ist.