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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Erbschaftsteuer //

Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG (FG)

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden (FG Münster, Urteil v. 25.2.2025 – 3 K 99/23 F; Revision beim BFH unter dem Az. II R 21/25 anhängig).

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Erbschaftsteuer //

Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG für vom Erblasser niemals zu eigenen Wohnzecken genutzte Wohnung (FG)

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG kommt bei der gebotenen teleologisch einschränkenden Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht, wenn der Erblasser die betreffende Wohnung zu keinem Zeitpunkt zwischen deren Anschaffung und seinem Versterben zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat; Anschluss an FG-Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2024 - 14 K 14131/22, Revision zugelassen).

Abo Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Erstmalige Erklärung zur Vollverschonung von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen bei Änderung einer bestandskräftigen Schenkungsteuerfestsetzung

Wird eine bestandskräftige Schenkungsteuerfestsetzung geändert, eröffnet die Änderung die Möglichkeit, die Vollverschonung für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen zu beantragen. Der Antrag kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als die Änderung durch den Änderungsbescheid reicht.

Abo Disquotale Einlagen //

Gesellschafterbezogene Kapitalrücklagenkonten bei einer GmbH

Sofern nur ein Gesellschafter Bareinlagen in eine Kapitalgesellschaft leistet, ohne als Gegenleistung eine zusätzliche Beteiligung am Stammkapital zu erhalten, und dies in der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB verbucht wird, kommt es häufig zu einer steuerpflichtigen Schenkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. Zur Vermeidung etwaiger schenkungsteuerlicher Belastungen bietet sich die Bildung sog. gesellschafterbezogener Kapitalrücklagenkonten an. Dies wird von der Finanzverwaltung akzeptiert. Entscheidend ist, dass die Leistung des Gesellschafters nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung zugunsten der Mitgesellschafter führt. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Leistung als schuldrechtlich zugunsten des leistenden Gesellschafters gebundene Kapitalrücklage verbucht wird. Regelmäßig gelingt dies über die Anpassung des Gesellschaftsvertrags um eine Öffnungsklausel zur Einführung von gesellschafterbezogenen Kapitalrücklagenkonten nach § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.

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Abo Verfahrensrecht //

Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids (BFH)

Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 44/21; veröffentlicht am 2.5.2025).

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Abo Schenkungsteuer //

Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (BFH)

Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des ErbStG ausgeführt (BFH, Urteil v. 21.8.2024 - II R 11/21; veröffentlicht am 5.12.2024).

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Abo Schenkungsteuer //

Anforderungen an einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (FG)

Für die Frage, ob die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG greift und folglich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, ist darauf abzustellen, ob der Hauptzweck des Betriebes in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Maßgeblich ist deshalb die Art und Weise der Vermietungstätigkeit als solcher (FG Münster, Urteil v. 10.10.2024 - 3 K 751/22 F; Revision anhängig, BFH-Az. II R 39/24).

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