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Umsatzsteuer

Abo Schriftliche Steuerberaterprüfung //

Übungsklausur aus dem Umsatzsteuerrecht

Kuckucksuhren-Leidenschaften, juristische Expertisen und ein Sicherheitslaptop

Die nachfolgende Übungsklausur unterstützt Kandidaten bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie behandelt mehrere umsatzsteuerrechtliche Problemfelder in einem komplexen Sachverhalt und bietet mit einem hohen Schwierigkeitsgrad eine gute Grundlage zur Vorbereitung auf Prüfungssituationen. Der Fokus liegt dabei u. a. auf der neuen Kleinunternehmerregelung gem. §§ 19, 19a UStG nach dem JStG 2024, die seit dem 1.1.2025 gilt (vgl. hierzu auch in dieser Ausgabe die Fallstudie, zzgl. Schaubild), der Beurteilung von Vorsteuerberichtigungen und einer Vielzahl weiterer kleinerer Fragestellungen. Für die Bearbeitung der Klausur sollten drei Zeitstunden avisiert werden. Rechtsstand der Übungsklausur ist März 2025.

Abo Fallstudie //

Neue Kleinunternehmerregelung gem. §§ 19, 19a UStG nach dem JStG 2024

Grundlagen und Problemfelder in zehn prüfungsund praxisrelevanten Fällen zzgl. Mini-Klausur

Im Zuge des JStG 20241 wurde die Kleinunternehmerregelung gem. §§ 19, 19a UStG umfassend neu konzipiert. Dies hat gewichtige Auswirkungen auf die Beratungspraxis und muss auch in der Vorbereitung auf die schriftliche Steuerberaterprüfung 2025 trainiert werden. Diese Fallstudie erläutert daher mithilfe von zehn Fallbeispielen zunächst die Grundlagen sowie im Anschluss wichtige Besonderheiten zur Kleinunternehmerregelung. Abschließend veranschaulicht die Mini-Klausur die Gesamtzusammenhänge.

Abo Umsatzsteuer //

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Tankkartenumsätzen und E-Ladekarten

Im Rahmen von Leasingverträgen oder ähnlichen Modellen erhalten Fahrzeugnutzer häufig eine Tankkarte, mit der sie Kraftstoff im Namen des Tankkartenunternehmens erwerben. Dieses rechnet die Kosten anschließend mit dem Nutzer ab. Zivilrechtlich liegen somit zwei Lieferungen vor, einerseits vom Mineralölunternehmen an das Unternehmen, welches die Tankkarte ausgibt, und andererseits eine Lieferung des Tankkartenunternehmens an den Kraftfahrer. Am 21.1.2025 hat das BMF ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkartenumsätzen veröffentlicht, welches sich auf das BMF-Schreiben v. 15.6.2004 (BStBl 2004 I S. 605) zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich bezieht. Die erwartete europaweite Gleichbehandlung von Tankkartensystemen ist damit ausgeblieben.

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Vorsteuervergütung bei fehlender Vorlage der Anzahlungsrechnung

Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuer aus einer Anzahlungsrechnung und aus der Schlussrechnung ist ordnungsgemäß gestellt, wenn dem Antrag zwar nur die Schlussrechnung, nicht jedoch die Anzahlungsrechnung, beigefügt ist, sofern die Anzahlungsrechnung, die Anzahlung selbst sowie die Schlussrechnung denselben Vergütungszeitraum betreffen. Denn dann kann das BZSt den Anspruch auf Vergütung der Vorsteuer auch aus der Anzahlungsrechnung materiell-rechtlich überprüfen.

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Schuldet ein Grundstückserwerber den unrichtigen Umsatzsteuerausweis in einem übernommenen Mietvertrag oder haftet er dafür?

Anm. zum BFH-Urteil v. 5.12.2024 - V R 16/22

Nach dem Urteil des BFH v. 5.12.2024 - V R 16/22 ( IAAAJ-86210) setzt die Inanspruchnahme eines Rechnungsausstellers für einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass dieser an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihm die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis kann einem Grundstückserwerber deshalb nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Veräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG darstellt, bei der der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt.

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Vorsteuervergütungsverfahren bei Vorliegen von Anzahlungsrechnungen

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung gilt auch für die auf Anzahlungsrechnungen entfallende Vergütung als gestellt, wenn der Antrag lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, aber die beantragte Vergütung den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge betrifft. Das gilt jedoch nur, wenn die Anzahlungsrechnung, deren Zahlung, die Leistungserbringung sowie die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum betreffen.

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Sonderregelung für Kleinunternehmer

Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz (JStG 2024) zum 1.1.2025 - BMF, Schreiben v. 18.3.2025 - III C 3 – S 7360/00027/044/105

Das BMF nimmt in seinem BMF, Schreiben v. 18.3.2025 - III C 3 – S 7360/00027/044/105 , zu den gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung zum 1.1.2025 aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 umfangreich Stellung und passt den UStAE an. Aufgrund der Kurzfristigkeit des BMF - Schreibens gehen wir hierauf nachstehend kurz ein und werden in einer der kommenden Ausgaben detaillierter berichten.

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Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U

Die Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Beherbergung von Fremden handelt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Zu den steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen. Das sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Das FG Münster hatte die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum oder um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt (FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U).

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Anzahlungsrechnungen im Vorsteuervergütungsverfahren

BFH, Urteil v. 12.12.2024 – V R 6/23

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, dem im Inland von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der zuständigen Behörde im Inland einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Die Vergütung der Vorsteuerbeträge erfolgt im nationalen Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Zuständig ist das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern).In dem Besprechungsfall geht es um den Vorsteuerabzug aus (zunächst nicht vorliegenden) Anzahlungsrechnungen und dabei insbesondere um folgende Frage: Müssen im Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. mit § 61 UStDV eigenständige Anzahlungs- bzw. Abschlagsrechnungen i. S. des § 14 UStG separat für jede Rechnung in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zum Vergütungsantrag aufgeführt werden oder genügt es für die Vergütung des gesamten in einer Schlussrechnung ausgewiesenen Vorsteuerbetrags, wenn in der Anlage zum Vergütungsantrag lediglich die Endrechnung aufgeführt ist, die Anzahlungsrechnungen vorliegen und die Gefahr einer Mehrfachvergütung ausgeschlossen werden kann?

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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Beteiligung an betrügerischer Umsatzsteuerkette

Bayerischer VGH, Urteil vom 29.1.2025 – 16a D 23.497

Der Bayerische VGH hat entschieden, dass ein Polizeibeamter aus dem Dienst zu entfernen ist, wenn er aufgrund einer Nebentätigkeit in eine betrügerische Umsatzsteuerkette eingebunden war und hierdurch ein erheblicher Steuerschaden verursacht wurde. Dabei waren die tatsächlichen Feststellung einer diesbezüglichen strafrechtlichen Verurteilung für das Disziplinarverfahren bindend, woraus sich ergibt, dass in der Praxis der steuerstrafrechtlichen Beurteilung mögliche disziplinarrechtliche Folgen mit zu bedenken sind.

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Innergemeinschaftlicher Erwerb

Auffrischung der Grundlagen

Innereuropäische Warenbewegungen zwischen Unternehmen stellen mittlerweile einen großen Teil des europäischen Warenverkehrs dar. Besonderheit in solchen Fällen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht, dass diese nicht wie ein nationaler Umsatz zu beurteilen sind, sondern darüber hinaus weitere Regelungen Berücksichtigung finden müssen, um die korrekten umsatzsteuerlichen Folgen zu ziehen. So ist im Grundfall davon auszugehen, dass der Erwerber eine sog. Erwerbsbesteuerung durchzuführen hat, während der Lieferer i. d. R. eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann. Im System des europäischen Mehrwertsteuerrechts stellen der innergemeinschaftliche Erwerb und die innergemeinschaftliche Lieferung ein Zusammenspiel dar, welches erforderlich ist, um die beabsichtigte Besteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen. Die Grundlagen der beiden Systeme finden sich für den innergemeinschaftlichen Erwerb im nationalen Umsatzsteuerrecht auf der einen Seite in § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 1a UStG. Auf der anderen Seite steht im nationalen Steuerrecht die innergemeinschaftliche Lieferung, welche in § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG normiert wurde.

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