Der rechtliche Rahmen der E-Rechnung
Ein wesentlicher Baustein des Wachstumschancengesetztes war die Einführung der E-Rechnung.
Ein wesentlicher Baustein des Wachstumschancengesetztes war die Einführung der E-Rechnung.
In Ermangelung klarer Regelungen für das Konzept der festen Niederlassung orientieren sich die rumänischen Steuerbehörden stark an den Kriterien für Betriebsstätten für Zwecke der direkten Steuern – einem Konzept mit klaren Leitlinien, das von der OECD festgelegt wurde.
Die Umsatzsteuerfreiheit für Grundstücksübertragungen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG gilt nicht für eigenständige Bauleistungen Dritter, auch wenn der Dritte mit dem Verkäufer bzw. Erbbaurechtsbesteller personell verflochten ist.
Das BMF akzeptiert in einem aktuellen Schreiben die aktuelle Rechtsprechung des BFH sowie des EuGH zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmen sowie zur Dokumentation dieser Zuordnungsentscheidung.
Der BFH hat dem EuGH zuletzt die Frage vorgelegt, ob Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steuerbar sind. Der zuständige Generalanwalt hat diese Frage in seinem Schlussantrag vom 16.5.2024 - C-184/23 richtigerweise klar und eindeutig verneint. Innenleistungen sind seiner Ansicht nach nicht steuerbar. Damit bestätigt der Generalanwalt die (zumindest bis zum 2.12.2022) einhellige Auffassung von Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur.
Mit Beschluss v. 3.5.2024 entschied der BFH, es liege keine einheitliche Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor, wenn eine natürliche Person ein Grundstück veräußere, das von einer GbR bebaut werde, mit der die natürliche Person personell verflochten sei. Die Errichtung des Gebäudes ist in diesem Fall nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, obzwar grunderwerbsteuerlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand sein kann.
In den letzten Jahren waren in der schriftlichen StB-Prüfung neben den allgemein prüfungsrelevanten Themen, wie der Vorsteuerberichtigung (insbesondere an Grundstücken und Gebäuden), dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger und grenzüberschreitende Sachverhalte, vermehrt besondere Besteuerungsformen Gegenstand der Prüfungsklausur. Ihnen widmet sich daher der nachfolgende Beitrag. Er erläutert die prüfungsrelevanten Elemente, veranschaulicht die jeweiligen Auswirkungen mithilfe von kleinen Fällen und zeigt Ihnen auf, wo besondere Besteuerungsformen i. R. der Prüfungssachverhalte insbesondere Berücksichtigung finden können. Überprüfen Sie im Nachgang zu diesem Beitrag Ihren Lernstand und laden Sie die Übungsklausur aus dem Umsatzsteuerrecht von Hartl aus der NWB Datenbank herunter.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Versteigerung verpfändeter Sachen als Nebenleistung zur steuerfreien Kreditgewährung beurteilt werden kann.
Ein wesentlicher Baustein des Wachstumschancengesetztes war die Einführung der E-Rechnung.
In Ermangelung klarer Regelungen für das Konzept der festen Niederlassung orientieren sich die rumänischen Steuerbehörden stark an den Kriterien für Betriebsstätten für Zwecke der direkten Steuern – einem Konzept mit klaren Leitlinien, das von der OECD festgelegt wurde.
Die Umsatzsteuerfreiheit für Grundstücksübertragungen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG gilt nicht für eigenständige Bauleistungen Dritter, auch wenn der Dritte mit dem Verkäufer bzw. Erbbaurechtsbesteller personell verflochten ist.
Das BMF akzeptiert in einem aktuellen Schreiben die aktuelle Rechtsprechung des BFH sowie des EuGH zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmen sowie zur Dokumentation dieser Zuordnungsentscheidung.
Der BFH hat dem EuGH zuletzt die Frage vorgelegt, ob Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steuerbar sind. Der zuständige Generalanwalt hat diese Frage in seinem Schlussantrag vom 16.5.2024 - C-184/23 richtigerweise klar und eindeutig verneint. Innenleistungen sind seiner Ansicht nach nicht steuerbar. Damit bestätigt der Generalanwalt die (zumindest bis zum 2.12.2022) einhellige Auffassung von Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur.
Mit Beschluss v. 3.5.2024 entschied der BFH, es liege keine einheitliche Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor, wenn eine natürliche Person ein Grundstück veräußere, das von einer GbR bebaut werde, mit der die natürliche Person personell verflochten sei. Die Errichtung des Gebäudes ist in diesem Fall nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, obzwar grunderwerbsteuerlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand sein kann.
In den letzten Jahren waren in der schriftlichen StB-Prüfung neben den allgemein prüfungsrelevanten Themen, wie der Vorsteuerberichtigung (insbesondere an Grundstücken und Gebäuden), dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger und grenzüberschreitende Sachverhalte, vermehrt besondere Besteuerungsformen Gegenstand der Prüfungsklausur. Ihnen widmet sich daher der nachfolgende Beitrag. Er erläutert die prüfungsrelevanten Elemente, veranschaulicht die jeweiligen Auswirkungen mithilfe von kleinen Fällen und zeigt Ihnen auf, wo besondere Besteuerungsformen i. R. der Prüfungssachverhalte insbesondere Berücksichtigung finden können. Überprüfen Sie im Nachgang zu diesem Beitrag Ihren Lernstand und laden Sie die Übungsklausur aus dem Umsatzsteuerrecht von Hartl aus der NWB Datenbank herunter.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Versteigerung verpfändeter Sachen als Nebenleistung zur steuerfreien Kreditgewährung beurteilt werden kann.
Veranstaltungsleistungen, welche die physische Präsenz des Teilnehmers voraussetzen, sollen den umsatzsteuerlichen Regelungen am Veranstaltungsort unterliegen. Bei Online-Angeboten stellt sich zum einen die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsort, hier wird zum 1.1.2025 eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Zum anderen ist zu klären, ob Online-Angebote analog zum Präsenzangebot steuerbefreit bzw. ermäßigt besteuert werden können, hiermit beschäftigt sich das aktuelle BMF-Schreiben (BMF vom 29.4.2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004).
Mit Kurzinformation vom 1.3.2024 nimmt das FinMin Schleswig-Holstein dazu Stellung, inwieweit die Erteilung von Grundbuch- und Registerauszügen durch Gerichte in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Dienstleistungen, welche von Notaren erbracht werden, steht.
Mit dem vorliegenden Urteil (FG Köln, Urteil vom 13.9.2023 – 9 K 2150/20) hatte das FG Köln sich mit einer Fragestellung im Spannungsfeld zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG i. V. mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auseinanderzusetzen. Dabei stand insbesondere der damit verbundene Betriebsausgabenabzug im Streit, zu welchem das FG Köln dezidiert Stellung nahm. Die Entscheidung ist auch dadurch relevant, dass die Revision zuzulassen war, da die streiterhebliche Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Umsatzsteuervorauszahlung bei verspäteter Anmeldung durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt ist. Eine entsprechende Revision ist jedoch mangels Verfolgung dieser nicht anhängig.
Das FG Saarland hat entschieden, dass die zusätzliche Gewährung eines elektronischen Zugangs zu einem E-Paper zu der inhaltsgleichen Printausgabe eines Zeitungs-Abonnements aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine eigenständige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist aufzuteilen.
Bei Leistungsbündeln, die sich aus mehreren Elementen zusammensetzen, stellt sich die Frage nach der korrekten umsatzsteuerlichen Einordnung immer dann, wenn für die einzelnen Bestandteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Auch wenn dies ein altes Problem der Umsatzsteuer ist, sorgt die Rechtsprechung doch immer wieder für Überraschungen, wie das Besprechungsurteil (FG Sachsen, Urteil vom 6.12.2022 – 1 K 281/22) zur Dinnershow zeigt.
Nach § 5 Abs. 2 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) ist die Einfuhr von bestimmten Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918 /83 des Rates vom 28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zollfrei eingeführt werden können, einfuhrumsatzsteuerfrei. Entsprechendes gilt nach Art. 86 Abs. 6 des Unionszollkodex (UZK), der nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, wenn eine in der Verordnung (EG) Nr. 1186 /2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (EU-ZollbefrVO) geregelte Befreiung von Einfuhrabgaben zur Anwendung kommt. Nach Art. 3 EU-ZollbefrVO ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, vorbehaltlich der Art. 4 bis 11 EU-ZollbefrVO, von den Eingangsabgaben befreit. In entsprechender Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) verlegen, einfuhrumsatzsteuerfrei.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2023 – 5 K 7144/20) vorrangig zu entscheiden, ob Zahlungen, die an einen Unternehmer, hier an einen Fotografen, aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Unternehmer und dem von ihm Abgemahnten zu qualifizieren sind. Besondere Bedeutung kam dabei auch der Frage zu, was in diesen Fällen zum Entgelt zählt und ob auch Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG hiervon erfasst ist.
Mit den BMF-Schreiben vom 24.1.2024 und vom 27.2.2024 hat die Finanzverwaltung jüngst zu zwei praxisrelevanten Themenfeldern der Umsatzsteuer ihre aktuelle Verwaltungsauffassung dargelegt.
Nach bis zum 31.12.2019 geltendem Recht war für die Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich, ob der Ersterwerber dem Zweiterwerber die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat. Für diese Frage hat ein CMR-Frachtbrief keinen Beweiswert.