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Umsatzsteuer

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Wenn das Finanzamt zweimal klopft

Das deutsche Steuerverfahrensrecht sieht durch den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO vor, dass die Steuerfestsetzung jederzeit zugunsten oder zulasten des Unternehmers aufgehoben oder geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Der Unternehmer kann sich jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH hiergegen zur Wehr setzen.

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Reemtsma-Direktanspruch nur bei Steuerausweis für tatsächlich erbrachte Leistung

BFH, Beschluss vom 5.12.2024 - V R 11/23

Der aus dem Unionsrecht abgeleitete Reemtsma-Direktanspruch (EuGH, Urteil vom 15.3.2007 - C 35/05) wird inzwischen auch von der Finanzverwaltung dem Grunde nach anerkannt (vgl. BMF v. 12.4.2022 - III C 2 - S 7358/20/10001: 004, BStBl 2022 I S. 652). Der Direktanspruchs gewinnt auch langsam an Kontur, nachdem mehrere Streit- und Zweifelsfragen entschieden sind (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 13.3.2025 - C-640/23 Anm. Leonard, USt direkt digital 7/2025 S. 16). Der Direktanspruch ist begründet, wenn der Leistungsempfänger zu Unrecht Umsatzsteuerbeträge an den Leistenden gezahlt hat, die ersterer allerdings nicht mehr von letzterem zurückerlangen kann. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob der gegen den Fiskus gerichtete Reemtsma-Direktanspruch lediglich einen Ausgleich für den versagten Vorsteuerabzug begründet, oder ob der Anspruch als eine Art „öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch“ jedwede unrechtmäßige Bereicherung des Fiskus ausgleichen will. Im Besprechungsurteil hat sich der BFH ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und im Ergebnis der einschränkenden Auslegung den Vorzug gegeben.

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Grobes Verschulden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Geltendmachung von Vorsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2025 – 7 K 7163/22 (Revision zugelassen)

Das FG Berlin-Brandenburg hat dazu Stellung genommen, wann der Geltendmachung einer Vorsteuervergütung unter Vorlage entsprechender Belege bei formell und materiell bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens entgegensteht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2025 – 7 K 7163/22). Zudem war zu entscheiden, ob sich aus der MwStSystRL ein eigenständiger Anspruch auf Änderung der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide herleitet. Schließlich war über die Voraussetzungen von Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 163 AO zu entscheiden.

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Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

BMF, Schreiben v. 27.3.2025 - III C 3 – S 7359/00050/005/072

Mit dem BMF, Schreiben v. 27.3.2025 - III C 3 – S 7359/00050/005/072 , nimmt sich das BMF dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer an und tätigt Aussagen zur Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen sowie zur Unternehmerbescheinigung. Der UStAE wird angepasst.

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Unentgeltliche Wärmeabgaben von einer Biogasanlage an Betreiber von Nahwärmenetzen

Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.11.2024 – 5 K 19/24

Wird eine Biogasanlage zur entgeltlichen Stromlieferung und zur unentgeltlichen Wärmelieferung verwendet, erfolgt keine Aufteilung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage. Insoweit wird ein Gegenstand (die Biogasanlage) für zwei unterschiedliche Tätigkeiten, nämlich Strom- und Wärmelieferungen, genutzt, die einen eigenständigen Charakter mit gesonderten Vermarktungsoptionen haben. Deswegen ist für die unentgeltliche Wärmelieferung eine Entnahmebesteuerung durchzuführen, die sich nach den Selbstkosten für die Wärmeabgabe bemisst. Anders ist lediglich die Bewertung eines Leistungsbezuges zu einer ausschließlichen Entnahmeverwendung zu bewerten. Insoweit ist der Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der unentgeltlichen Wertabgabe bei Lieferungen von Gegenständen (§ 3 Abs. 1b UStG) und bei sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) bedeutsam. Im letztgenannten Fall setzt die Besteuerung eine außerunternehmerische bzw. private Verwendung zwingend voraus, während dies bei Lieferungen gerade nicht erforderlich ist. Hätte der Anlagenbetreiber keine Wärme geliefert, sondern eine sonstige Leistung erbracht, wäre die Lösung eine andere. Die Bemessungsgrundlage der Entnahme bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Grundlage der Selbstkosten. Da die Vorschrift ebenso wie das Unionsrecht keine ausdrückliche Aufteilungsregelung für Selbstkosten bei einer teilweise entgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Verwendung enthalte, ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 UStG heranzuziehen.

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Behandlung von Bonuszahlungen im sogenannten Zentralregulierungsgeschäft

BFH, Urteil v. 23.10.2024 - XI R 6/22 (NV)

Ein Zentralregulierer organisiert als Abrechnungssystem die Zahlungsströme zwischen Lieferanten und seinen Mitgliedern. Der XI. Senat des BFH hat entschieden, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich aus Preisnachlässen eines Zentralregulierers ergeben. Da der Zentralregulierer nicht Teil einer zwischen dem Lieferanten und dem Anschlusskunden bestehenden Kette von Umsätzen ist, führen diese nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden. Derartige Preisnachlässe können aber eine Entgelt(-minderung) für eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistung im Verhältnis zwischen Zentralregulierer und Anschlusskunden sein.

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Schließung eines Fitnessstudios im Corona-Lockdown

BFH, Urteil v. 13.11.2024 – XI R 5/23

Der BFH hat sich in der vorliegenden Entscheidung mit den umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen der Schließung eines Fitnessstudios während der Corona-Maßnahmen im Jahre 2020 auseinandergesetzt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass auch bei der Schließung eines Fitnessstudios noch steuerbare Umsätze vorgelegen haben. Im Wesentlichen begründet der BFH seine Auffassung damit, dass in diesem Fall in Ermangelung einer Rückzahlung des Entgelts die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht in Betracht kommt.

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Nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer

Wann liegen Ordnungswidrigkeiten vor?

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand

Der BFH hat mit Urteil v. 11.12.2024 die Grundsätze zur Anwendung der Differenzbesteuerung weiterentwickelt. Gegenstand des Verfahrens war die Rechtsfrage, ob die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG in Fällen anzuwenden ist, in denen der veräußerte Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG berechtigt hat. Der BFH verneint dies grundsätzlich unter Hinweis auf den Wortlaut von § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG, wobei aus den Urteilsgründen die Notwendigkeit einer differenzierten Prüfung deutlich wird.

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Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Corona-Lockdown

Das Einräumen der Möglichkeit der Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenlose Zusatzmonate) infolge des Corona-Lockdowns stellt auch ohne Zustimmung der Mitglieder einen verbrauchsfähigen Vorteil dar, den die Mitglieder durch ihre Weiterzahlung der Mitgliedsbeiträge während des Lockdowns erlangt haben und der einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch während der Zeit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge begründet.

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Einheitlichkeit der Leistung bei Heilbehandlungen

In Bestätigung seiner Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil v. 19.12.2024 entschieden, ärztliche Heilbehandlungsleistungen können nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG unabhängig davon umsatzsteuerfrei sein, in welcher Rechtsform sie erbracht werden. So sind auch Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, die ein Arzt – gleich, in welcher Rechtsform er tätig ist – in einem Krankenhaus durchführt. Umfassen die Leistungen aber auch den stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, ist zu prüfen, ob insofern ein mit der Heilbehandlung untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vorliegt, für den dann keine Umsatzsteuerfreiheit in Betracht kommt, wenn beide Leistungsbestandteile gleichwertige Elemente der Leistung darstellen, die nicht einheitlich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllen. Anders wäre dies, wenn der stationäre Aufenthalt Nebenleistung zur (umsatzsteuerfreien) Heilbehandlung als Hauptleistung ist.

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