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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer national //

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt

Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.12.2025 – 5 K 173/16, Rev. BFH: V R 2/26

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zweckbetrieben ist generell problematisch, weil sozialpolitisch erwünschte Privilegierungen bestimmter Tätigkeiten in einem Spannungsverhältnis mit den Interessen der Wettbewerber an einem möglichst unverfälschten Wettbewerb und fiskalischen Interessen des Staates stehen. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, beurteilt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Bei Integrationsbetrieben (ab 2018: Inklusionsbetriebe) handelt es sich regelmäßig um gemeinnützige Einrichtungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Deswegen kommt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG der ermäßigte Steuersatz nur zur Anwendung, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 65 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.

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Zentrale Zollabwicklung

Der neue § 21b UStG

Durch Art. 4 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 2025 (Steueränderungsgesetz 2025 v. 22.12.2025, BGBl I 2025 Nr. 363) wurde mit Wirkung v. 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des SteuerÄndG 2025) der neue § 21b in das UStG aufgenommen, der Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Art. 179 UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. EU 2013 Nr. L 269/1, sog. Unionszollkodex, UZK ) enthält und somit auf Art. 179 UZK abhebt. Der UZK legt die allgemeinen Vorschriften und Verfahren fest, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der EU verbrachten Waren Anwendung finden, und der an moderne Handelsmodelle und Kommunikationsinstrumente angepasst ist. Der UZK wird durch dazugehörige Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, die von der EU-Kommission gemäß des UZK erlassen wurden, ergänzt. Hierbei handelt es sich um die sog. UZK-DA (auch UZK-DelVO, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission v. 28.7.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. EU 2015 Nr. L 343/1), die sog. UZK-IA (auch UZK-DVO, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission v. 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. EU 2015 Nr. L 343/558) und die sog. UZK-TDA (auch UZK-ÜdelVO, Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission v. 17.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, ABl. EU 2016 Nr. L 691).Ziel der Erhebung von Zöllen ist eine entsprechende Belastung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Ausgangspunkt für die Erhebung von Zöllen in der EU ist ein Grenzübertritt von Ware aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören in das Zollgebiet der EU und die daran anschließende sog. Überlassung von Waren (Gegenständen) in den zollrechtlich freien Verkehr der EU.Zum Zollgebiet der Union gehören nach Art. 4 Abs. 1 UZK die Gebiete der Mitgliedstaaten der EU und das Fürstentum Monaco, wobei bestimmte Gebiete einiger Mitgliedstaaten vom Zollgebiet ausgenommen sind, wie z. B. in Deutschland die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen oder in Dänemark die Färöer und Grönland.Bei der Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr hat ein Importeur neben einem Zoll (soweit keine Zollbefreiung greift) auch Umsatzsteuer in Form der sog. Einfuhrumsatzsteuer – EUSt – (soweit keine Befreiung reicht) zu entrichten. Einfuhrumsatzsteuerbar ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder den in den österreichischen gebieten Jungholz und Mittelberg. Auch hinsichtlich der EUSt knüpft die Entstehung der Steuer über § 21 Abs. 2 UStG, wonach für die EUSt die Vorschriften für Zölle sinngemäß gelten, an den Grenzübertritt in Form der Überlassung eines körperlichen Gegenstandes zum freien Verkehr an.Die EUSt wird bei der Einfuhr einer Ware gemeinsam mit den Zollabgaben wie ein Zoll durch die zuständige Zollbehörde erhoben und nicht, wie die USt, durch die Finanzämter.Mit dem (körperlichen) Verbringen in das Zollgebiet der EU stehen Gegenstände gem. Art. 134 Abs. 1 UZK unter der zollamtlichen Überwachung, unabhängig davon, welchen Status die Waren haben (Unionsware oder Nicht-Unionsware). Nicht-Unionswaren bleiben danach unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.Die Überlassung einer Ware zum zollrechtlich freien Verkehr bewirkt, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt. So regelt Art. 201 UZK, dass Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sind. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst u.a. die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.Waren bzw. Gegenstände, die nach Art. 135 UZK in das Zollgebiet der EU verbracht worden sind (die Vorschrift regelt u.a., dass derjenige, der Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, diese unverzüglich und ggf. nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern hat), sind zu gestellen. Hierzu regelt Art. 139 UZK u. a. dass die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen sind, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, oder in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat. Die Zollstelle erhält durch die Gestellung die Möglichkeit, die eingeführte Waren näheren Prüfungen zu unterziehen.Nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UK entsteht eine Einfuhrzollschuld durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Nach Art. 87 Abs. 1 UZK ist der Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.In sinngemäßer Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften entsteht die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 77 ff. UZK im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung. Somit entsteht auch die EUSt grundsätzlich nach Abgabe einer Zollanmeldung durch den Beteiligten bei der Überlassung eines körperlichen Gegenstandes zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK.Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL bzw. nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist die Einfuhr ein umsatzsteuerbarer Tatbestand. Nach Art. 30 Unterabs. 1 MwStSystRL gilt als Einfuhr eines Gegenstands die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Art. 24 EUV befindet, in die Gemeinschaft. Nach Art. 60 MwStSystRL erfolgt die Einfuhr von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird. Hinsichtlich der Einfuhr treten nach Art. 70 MwStSystRL Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.Auch wenn es wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit der Zollvorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 Abs. 2 UStG regelmäßig dazu kommt, dass Einfuhrzölle und die EUSt am gleichen Ort entstehen (Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird), kann dennoch der Ort, an dem zollrechtlich eine Zollschuld entsteht und der Ort, an dem umsatzsteuerrechtlich eine EUSt-Schuld entsteht, unterschiedlich sein. So hat der EuGH z. B. mit seinem EuGH, Urteil v. 10.7.2019 – C-26/18 (Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, HFR 2019, 822) seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Entstehung einer Zollschuld (wegen zollrechtlichem Fehlverhalten) nach Art. 204 UZK nicht (mehr) unmittelbar auch zur Entstehung von EUSt führt. Es ist grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL vorliegt. Kann der Nachweis geführt werden, dass die Ware – trotz zollrechtlicher Pflichtverletzung – im Rahmen eines Zollverfahrens die Union wieder verlassen hat, entsteht keine EUSt. Gleiches gilt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die EUSt in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist als dem, in dem die zollrechtliche Pflichtverletzung begangen wurde.Eine solcher Fall der unterschiedlichen Orte des Entstehens der Zollschuld und des Entstehens der EUSt kann auch in den Fällen der Anwendung des Art. 179 UZK auftreten.

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Überlassung eines Fahrzeugs an Mitarbeiter als Umsatz gegen Entgelt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.6.2024 – 6 K 1073/22

In diesem Verfahren hatte das FG Rheinland-Pfalz darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Überlassung von Firmenfahrzeugen an im Inland wohnende Arbeitnehmer durch eine im EU-Ausland ansässige Gesellschaft als umsatzsteuerbarer Umsatz gegen Entgelt in Deutschland zu erfassen ist. Ein Schwerpunkt der Entscheidung lag dabei insbesondere darauf, wenn der Sachverhalt auch im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft (Luxemburg) der Umsatzbesteuerung unterworfen wurde. Im Zentrum steht dabei die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Fahrzeugüberlassung sowie die Möglichkeit einer Korrektur der Steuerfestsetzung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach § 174 Abs. 1 AO.

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Personalgestellung im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2025 – 14 K 1953/20

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Personalgestellung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gehört seit Einführung des § 2b UStG zu den praxisrelevantesten und zugleich streitanfälligsten Abgrenzungsfragen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte nun zu entscheiden, ob die Überlassung von Personal durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit einen steuerbaren Umsatz darstellt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2025 – 14 K 1953/20). § 2b UStG setzt Art. 13 MwStSystRL unionsrechtskonform um und ersetzt den früheren § 2 Abs. 3 UStG a. F. als Sonderregelung für die Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Danach sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) bei hoheitlichen Tätigkeiten grundsätzlich keine Unternehmer, es sei denn, eine Nichtbesteuerung führt zu größeren Wettbewerbsverzerrungen; diese werden in § 2b Abs. 2 bis 4 UStG näher konkretisiert. § 2b ist dabei keine eigenständige Unternehmerdefinition, sondern eine Ausnahme zu § 2 Abs. 1 UStG, sodass nicht hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand unmittelbar dem allgemeinen Unternehmerbegriff unterfallen. Zur Abfederung des Systemwechsels können jPöR übergangsweise per Option das alte Recht noch bis 31.12.2026 anwenden, vgl. § 27 Abs. 22a UStG. Mit Zwischenurteil vom 26. März 2025 hat das FG Baden-Württemberg klargestellt, dass eine solche Personalgestellung weder nach altem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.) noch nach neuem Recht (§ 2b UStG) steuerbar ist, sofern sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und keine Wettbewerbsverzerrungen begründet.

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Umsatzsteuer-Nachschau

Welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten haben Sie?

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Der Durchschnittssteuersatz in der Landwirtschaft – quo vadis?

Mehrere öffentlich-rechtliche und private Medien berichteten Ende 2025/Anfang 2026 unter Überschriften wie „Millionengeschenk für Landwirte – Rechnungshof warnt“ (s. BR24, Meldung v. 26.11.2025, abrufbar unter https://go.nwb.de/7qk0j) und „Bund verzichtet illegal auf Umsatzsteuermillionen von Bauern“ (s. taz, Meldung v. 2.1.2026, abrufbar unter https://go.nwb.de/2nril). Anlass dieser Berichterstattung war ein neuer Bericht des Bundesrechnungshofs (BRH) v. 24.9.2025 (s. https://go.nwb.de/ys2pa), in dem gefordert wird, den Pauschalausgleich für landwirtschaftliche Betriebe in der Umsatzsteuer ab dem Kalenderjahr 2026 auf 6,1 % zu senken. Der vorliegende Beitrag analysiert auf Basis makroökonomischer Daten, ob diese Forderung fachlich und rechtlich gerechtfertigt ist.

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Umsatzsteuer als ersatzfähiger Schaden bei Instandsetzungsleistungen an Bundesautobahnen

BGH, Urteil v. 13.1.2026 – VI ZR 77/25

Die Frage, ob Umsatzsteuer Bestandteil eines ersatzfähigen Schadens i. S. des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, beschäftigt Rechtsprechung und Praxis seit Jahren – insbesondere im Spannungsfeld zwischen Zivilrecht, Versicherungsrecht und Umsatzsteuerrecht. Mit o. g. Urteil hat der VI. Zivilsenat erkennbar an die bereits ergangenen Entscheidungen (BGH, Urteil v. 1.7.2025 – VI ZR 278/24 und BGH, Urteil v. 1.7.2025 – VI ZR 147/24) angeknüpft und hat seine bisherige Linie zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Instandsetzungsleistungen im Rahmen des sogenannten A-Modells konsequent fortgeführt. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die im Rahmen der Beseitigung von Unfallschäden an Bundesautobahnen anfallende Umsatzsteuer einen ersatzfähigen Schaden der Bundesrepublik Deutschland darstellt, auch wenn die Instandsetzung durch eine Konzessionsnehmerin bzw. deren Auftragnehmer erfolgt. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Betreiber- und Konzessionsmodelle, Versicherer sowie für die steuerliche Einordnung von Schadensersatzleistungen im öffentlichen Bereich.

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Formelle Vorschriften im Vorsteuervergütungsverfahren auf dem unionsrechtlichen Prüfstand

FG Köln, Beschluss vom 14.5.2025 – 2 K 227/23

Das Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 ff. UStDV) ist überaus formalistisch geprägt. Selbst kleinere formelle Fehler können schnell zur Unwirksamkeit des gesamten Antrags und wegen des Ausschlusscharakters der gesetzlichen Vergütungsantragsfrist sodann zum finalen Verlust des Vergütungsanspruchs führen. Das FG Köln stellt in einem bemerkenswerten Vorlagebeschluss an den EuGH (FG Köln, Beschluss vom 14.5.2025 – 2 K 227/23) die bisher restriktive nationale Auslegungspraxis zur zwingenden Einzelerfassung von Vergütungsbeträgen aus Rechnungen und zur Unzulässigkeit der Bildung von „Sammelpositionen“ und Aufstellungen abseits des verlangten Datensatzformats auf den unionsrechtlichen Prüfstand.

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Entgelt eines Mieters für Haftungsfreistellung (Ausschluss der Selbstbeteiligung)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.10.2025 – 7 K 7160/22 (Revision beim BFH anhängig, V R 49/25)

Bei kurzfristigen Anmietungen von Gegenständen (z. B. Autos, Boote, Fahrräder, Fotografie- und Musikequipment etc.) ist es nicht unüblich, dass der Mieter an den Vermieter zusätzlich zum reinen Mietentgelt noch ein Zusatzentgelt dafür zahlt, dass er im Falle der Verursachung von Schäden für diese nicht haften muss (sog. Ausschluss der Selbstbeteiligung). Zu entscheiden hatte das FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2025 – 7 K 7160/22, nunmehr, wie solch ein anteiliges Entgelt für eine Haftungsfreistellung umsatzsteuerlich zu behandeln ist.

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Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 7.8.2025 – 5 K 160/24

Nachzahlungszinsen nach §§ 233a, 238 AO sollen einen temporären Liquiditätsvorteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass die geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt bzw. Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wird. Für die Verzinsung ist grundsätzlich nur die Zweierbeziehung zwischen dem jeweiligen Steuerpflichtigen und dem für ihn zuständigen FA maßgeblich. Daher ist der Umstand unerheblich, dass der Leistungsempfänger die geltend gemachte Vorsteuer als Entgeltbestandteil an den Leistenden gezahlt hat und dieser den Umsatzsteuerbetrag an den Fiskus abgeführt hat. Ausnahmsweise ist aber bei einem gemeinsamen Rechtsirrtum beider Vertragsparteien über die Person des Steuerschuldners unter bestimmten Voraussetzungen auf die Gesamtliquidität aller Beteiligten abzustellen.

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Masseverbindlichkeiten bei Schwarzeinnahmen

FG Köln, Urteil v. 8.7.2022 – 4 K 2134/20

Das Insolvenzverfahren erfasst nicht unbedingt das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners. Entscheidet sich der Verwalter gegen eine Massezugehörigkeit des Vermögenserwerbs aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit des Insolvenzschuldners, verzichtet er hinsichtlich des sog. Neuerwerbs auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Umsatzsteuerschulden aus einer solchen freigegebenen Tätigkeit sind keine Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren, sondern gegenüber dem Insolvenzschuldner geltend zu machen. Sie sind weder Masseverbindlichkeiten, noch können sie als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die nachstehende Entscheidung verdeutlicht, welche Folgen eine fehlende Freigabe in Fällen hat, in denen dem Verwalter bekannt ist, dass der Insolvenzschuldner nicht sämtliche aus seiner Tätigkeit resultierenden Erträge ordnungsgemäß deklariert.

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Keine Bindung der Zivilgerichte an Umsatzsteuer-Voranmeldungen einer Partei

LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.11.2025 – 4 Sa 5/25

Häufig sind in Zivilprozessen steuerrechtliche Fragen zu klären. Der Grundsatz, dass die Beantwortung dieser Fragen den Finanzbehörden bzw. den Finanzgerichten vorbehalten ist, gilt nicht ausnahmslos. Selbst wenn etwaige Meinungsunterschiede über Grund und Höhe der Umsatzsteuerpflicht zwischen dem Unternehmer als Steuerschuldner und dem Steuerfiskus als Steuergläubiger geklärt sind, setzt eine etwaige Bindungswirkung außerdem voraus, dass die Steuerrechtslage im Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Abnehmer und dem für ihn zuständigen Finanzamt entsprechend beurteilt wird.

Künstliche Intelligenz //

Steuerliche Implikationen von KI-generierten Texten

Künstliche Intelligenz (KI) hat sich in kürzester Zeit zu einem prägenden Instrument in zahlreichen kreativen und wirtschaftlichen Bereichen entwickelt – insbesondere bei der automatisierten Generierung von Texten. Diese Entwicklung wirft grundlegende rechtliche und steuerliche Fragen auf: Wer ist Urheber eines KI-generierten Werks? Wie ist der menschliche Beitrag zu bewerten? Und wie sind die daraus resultierenden Einnahmen steuerlich zu behandeln? Die steuerliche Behandlung von KI-generierten Texten hängt dabei entscheidend vom Maß der menschlichen Mitwirkung ab. Die bisherige Rechtslage stößt hier an Grenzen. Es besteht dringender Bedarf nach Klarstellung durch Gesetzgeber und Verwaltung.

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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Zum 1.1.2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG geändert. Ziel war neben der Anpassung an EU-Terminologie und der Einarbeitung von Rechtsprechung auch die Abwendung eines von der EU-Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens. Mit dem lang erwarteten Schreiben v. 24.10.2025, welches in weiten Teilen dem Entwurf v. 17.1.2025 entspricht, konkretisiert das BMF die Anwendungsvorschriften. Auch wenn in weiten Teilen eine Übergangsregelung bis Ende 2027 vorgesehen ist, gibt es schon heute erheblichen Beratungs- und Handlungsbedarf.

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Gesetzgeber normiert den Vorrang des Flächenschlüssels bei der Aufteilung von Vorsteuern

Jahrelang wurde diskutiert, welcher Aufteilungsschlüssel für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken und Gebäuden maßgeblich sein soll. Nachdem schließlich der BFH für Klarheit gesorgt hatte und dem Flächenschlüssel grds. unionsrechtskonform den Vorrang einräumte, schloss sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung an. Damit sind sich Rechtsprechung und Verwaltung einig: Der Flächenschlüssel findet vorrangig Anwendung. Nachrangig kommen andere Aufteilungsschlüssel wie der umbaute Raum oder der objektbezogene bzw. gesamtumsatzbezogene Umsatzschlüssel in Betracht. Nun hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 369) diesen Vorrang des Flächenschlüssels in § 15 Abs. 4 UStG kodifiziert und konkretisiert.

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