Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.11.2024 – 5 K 19/24
Wird eine Biogasanlage zur entgeltlichen Stromlieferung und zur unentgeltlichen Wärmelieferung verwendet, erfolgt keine Aufteilung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage. Insoweit wird ein Gegenstand (die Biogasanlage) für zwei unterschiedliche Tätigkeiten, nämlich Strom- und Wärmelieferungen, genutzt, die einen eigenständigen Charakter mit gesonderten Vermarktungsoptionen haben. Deswegen ist für die unentgeltliche Wärmelieferung eine Entnahmebesteuerung durchzuführen, die sich nach den Selbstkosten für die Wärmeabgabe bemisst. Anders ist lediglich die Bewertung eines Leistungsbezuges zu einer ausschließlichen Entnahmeverwendung zu bewerten. Insoweit ist der Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der unentgeltlichen Wertabgabe bei Lieferungen von Gegenständen (§ 3 Abs. 1b UStG) und bei sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) bedeutsam. Im letztgenannten Fall setzt die Besteuerung eine außerunternehmerische bzw. private Verwendung zwingend voraus, während dies bei Lieferungen gerade nicht erforderlich ist. Hätte der Anlagenbetreiber keine Wärme geliefert, sondern eine sonstige Leistung erbracht, wäre die Lösung eine andere. Die Bemessungsgrundlage der Entnahme bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Grundlage der Selbstkosten. Da die Vorschrift ebenso wie das Unionsrecht keine ausdrückliche Aufteilungsregelung für Selbstkosten bei einer teilweise entgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Verwendung enthalte, ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 UStG heranzuziehen.