Innenleistungen zwischen Organkreisbeteiligten bleiben umsatzsteuerlich nicht steuerbar
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH (Beschluss v. 26.1.2023 - V R 20/22 [V R 40/19], BStBl 2023 II S. 530) hat der EuGH in der Rs. „Finanzamt T“ mit Urteil v. 11.7.2024 - C-184/23 (DAAAJ-70949) entschieden, dass Innenleistungen im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bzw. im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe i. S. des Art. 11 MwStSystRL stets nicht steuerbar sind. Zweifel waren hieran aufgekommen, nachdem der EuGH in einer vorhergehenden Entscheidung den Eindruck erweckt hatte, dass derartige Innenleistungen steuerbar sein könnten (vgl. Urteil v. 1.12.2022 - C-141/20 „Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie“, IAAAJ-27906).