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Umsatzsteuer

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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG – Teil 2

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auch als Reverse Charge Verfahren bezeichnet. Wesentlicher Zweck der Vorschrift ist, die Sicherung des Steueraufkommens zu gewährleisten. Zudem hat die Vorschrift bei Leistungsbezügen aus dem Ausland auch eine gewisse Vereinfachungsfunktion für den ausländischen Unternehmer. So wird insbesondere durch § 13b Abs. 1 UStG für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG für im Ausland ansässige Unternehmer die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Erklärungs- und Zahlungspflichten im Inland nicht ausführen zu müssen. Erst die weiteren Vorschriften der Norm decken insbesondere bekannte Betrugsfälle des Umsatzsteuerrechts ab. Dieser Teil 2 schließt sich an den Beitrag des Autors in der USt direkt digital 10/2025, S. 18 an.

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Versuch der Steuerhinterziehung bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell

BGH, Beschluss vom 19.2.2025 – 1 StR 482/24

Der BGH hat dazu Stellung genommen, wann nur eine versuchte Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn ein Unternehmer in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden ist und wissend um diese Einbindung aus Rechnungen von Personen, die über die Liefergegenstände gar nicht verfügen konnten, dennoch Vorsteuer zieht. Dabei ging es auch um die Frage, in welchem Umfang das Strafgericht den Sachverhalt aufzuklären bzw. in den Urteilsgründen darzustellen hat.

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Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines PKW in die GmbH-Vorgesellschaft

Niedersächsisches FG, Urteil v. 3.4.2025 – 5 K 111/24

Leistet ein Gesellschafter bzw. eine Vorgründungsgesellschaft bezogene Leistungen im Rahmen eines eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmens an die Gesellschaft weiter, z. B. über eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, richtet sich der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen. Einem Gesellschafter bzw. einer Vorgründungsgesellschaft kann unter den übrigen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustauschs zuwächst (z. B. Weiterleistung durch einen ansonsten nicht unternehmerisch tätigen Gesellschafter). Voraussetzung ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt. Unter den Begriff Investitionsumsatz fallen dabei Vermögenswerte (bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.Mandanten-Merkblatt: Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

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Reitunterricht als Freizeitgestaltung – Keine Umsatzsteuerbefreiung für Unterkunft und Verpflegung bei Reiterferien

BFH, Urteil v. 22.1.2025 – XI R 9/22

In der vorliegenden Entscheidung setzt sich der BFH mit der Frage der Steuerbefreiungen für Umsätze auf einem Reiterhof auseinander. Betroffen sind die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG sowie nach § 4 Nr. 23 UStG a. F. Dabei bleibt der BFH seiner Linie treu, nach der Steuerbefreiungen eng auszulegen sind. Für § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG bedeutet dies, dass es für Bildungsdienstleistungen immer schwieriger werden wird, in die Steuerbefreiung zu kommen.

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Unentgeltliche Holztrocknung bei einem BHKW – Vorsteuerausschluss bei nichtwirtschaftlicher Nutzung

BFH, Urteil v. 11.12.2024 – XI R 4/23

Die umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlicher Leistungen im Rahmen von KWK-Anlagen bleibt komplex. Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die unentgeltliche Nutzung von Abwärme zur Trocknung fremder Holzhackschnitzel eine steuerbare Wertabgabe darstellt. Zudem ging es um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Anlagen. Das Urteil beleuchtet insbesondere auch die Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Folgen für den Vorsteuerabzug.

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Aufteilung eines Gesamtentgelts in der Systemgastronomie

BFH, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 19/23

Speisen und Getränke unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. Was gilt dann für ein typisches Sparmenü aus Burger, Pommes und Getränk? Zur Ermittlung der zutreffenden Steuer ist der einheitliche Preis für die Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Hierbei ist die „einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode“ zu verwenden. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zischen diesen Methoden frei wählen. Die Finanzverwaltung teilt den Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise auf, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln anbietet. Daneben sollen auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig sein, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Das FG Baden-Württemberg (Vorinstanz, FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 – 12 K 3098/19) hat die auf tagesaktuellen, in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen basierende Food-and-Paper-Methode (F&P-Methode) als sachgerechten Aufteilungsmaßstab angesehen. Der BFH ist dem nicht gefolgt und hat das Lieblingsmodell der Systemgastronomie zurechtgestutzt.

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Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel

Errichtet ein Unternehmer eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk und verwendet er die Wärme zur unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel, während er den erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einspeist, ist die Trocknungsleistung nicht umsatzsteuerbar, wenn er aufgrund der Trocknung einen höheren KWK-Bonus erlangt. Allerdings besteht kein Vorsteuerabzug, soweit er Eingangsleistungen für die Trocknung verwendet.

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Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung

Bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung richtet sich die Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO, sodass Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen sind. Der Verspätungszuschlag kann daher höher ausfallen als bei Anwendung des § 152 Abs. 5 AO, der eine Höhe von 0,25 % der festgesetzten Steuer vorsieht, jedoch bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 152 Abs. 8 Satz 1 AO ausgeschlossen ist.

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Reitunterricht als Freizeitgestaltung

Der BFH hat mit Urteil v. 22.1.2025 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines Reiterhofs Stellung genommen. Gegenstand des Verfahrens war zum einen die Frage, ob der erteilte Unterricht im Pferdesport unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG fällt, und zum anderen, ob die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung als steuerfreie Leistungen i. S. des § 4 Nr. 23 UStG a. F. zu behandeln sind. Der BFH stellte fest, dass der Pferdesportunterricht grundsätzlich als Leistung im Bereich der Freizeitgestaltung zu bewerten sei, so dass eine Steuerbefreiung ausscheide. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG kommt demnach nur in Ausnahmefällen in Betracht, sofern besondere Umstände gegeben sind – wie dies im vorliegenden Sachverhalt der Fall war. Hingegen wurden die Umsätze aus der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG a. F. subsumiert. Die entsprechenden Leistungen unterliegen demnach der Umsatzsteuerpflicht, da die Vorschrift auch nach altem Recht richtlinienkonform auszulegen ist.

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Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassener Vorsteuerberichtigung einer stornierten Rechnung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.2.2025 – 9 K 9146/21

Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg/FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.2.2025 – 9 K 9146/21) befasst sich mit der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH für eine unterlassene Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG. Der zuständige Senat hatte dabei sowohl über die haftungsrechtlichen als auch umsatzsteuerlichen Folgen der ausbleibenden Vorsteuerberichtigung zu entscheiden. In diesem doch ungewöhnlichen Sachverhalt nutzt das Gericht auch die Gelegenheit, um die Voraussetzungen der Haftung nach § 69 AO, den Mitwirkungsumfang der steuerlichen Beratung sowie die Bedeutung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Insolvenztabelle-Feststellungen im Steuerrecht näher zu beleuchten.

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Abgrenzung zwischen ermäßigtem und regulärem Steuersatz bei der Lieferung von Wasser

FG Nürnberg, Urteil v. 13.1.2025 – 2 K 208/21

Das FG Nürnberg war im Urteil vom 13.1.2025 (FG Nürnberg v. 13.1.2025 – 2 K 208/21) mit der Frage befasst, ob für die Lieferung eines Unternehmers von sogenanntem levitiertem Wasser der ermäßigte Steuersatz oder der Regelsteuersatz Anwendung findet. Insbesondere war in diesem Zusammenhang vom FG der Begriff der Fertigverpackung für umsatzsteuerliche Zwecke zu definieren.

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Zur Steuerpflicht mittelbarer (Vermietungs)Leistungen für die Seeschifffahrt

BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 12/23

Die im Besprechungsfall begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG setzt voraus, dass die erbrachten Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. Das Tatbestandsmerkmal des „unmittelbaren Bedarfs“ hat dabei wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt, insbesondere in Fällen, in denen es – wie vorliegend – um Leistungen auf einer Vorstufe geht.

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Keine Umsatzsteuerbarkeit bei pauschalem Verlustausgleich für öffentlichen Nahverkehr

EuGH, Urteil v. 8.5.25 – C-615/23

In dem vorliegenden Fall aus Polen hatte der EuGH sich mit dem Problem auseinander zu setzen, ob eine pauschale Ausgleichsleistung, die ein Verkehrsunternehmen von einer Gebietskörperschaft zur Deckung von Verlusten aus öffentlichen Personenverkehrsdiensten erhält, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf das nationale Recht. Der Entgeltbegriff ist in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG geregelt. Danach unterliegen auch Zahlungen Dritter (Entgelt von dritter Seite) sowie unmittelbar mit dem Preis zusammenhängenden Subventionen der Umsatzbesteuerung. Der EuGH konkretisiert in dem vorliegenden Urteil vor allem, was unter diesem speziellen Subventionsbegriff zu verstehen ist (EuGH, Urteil v. 8.5.25 – C-615/23).

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Verwaltung von unselbständigem Stiftungsvermögen durch einen gemeinnützigen Verein

BFH, Urteil v. 5.12.2024 – V R 13/22

Die Steuerbarkeit von Leistungen setzt die Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils voraus. Der BFH hatte sich in der vorliegenden Entscheidung (BFH, Urteil v. 5.12.2024 – V R 13/22) mit der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung der Leistungen eines gemeinnützigen Vereins zu befassen, der im Rahmen von Treuhandverhältnissen unselbständige Stiftungen („Stiftungsvermögen“) verwaltete. Die wesentliche Frage war, ob die Verwaltung gegen Zahlung eines sogenannten Stiftungsbeitrags eine steuerbare Leistung darstellt, auch wenn das Vermögen formal dem Verein selbst zugeordnet war. Der BFH konkretisierte dabei die Anforderungen an einen steuerbaren Leistungsaustausch bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung.

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