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Umsatzsteuer

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Innenleistungen zwischen Organkreisbeteiligten bleiben umsatzsteuerlich nicht steuerbar

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH (Beschluss v. 26.1.2023 - V R 20/22 [V R 40/19], BStBl 2023 II S. 530) hat der EuGH in der Rs. „Finanzamt T“ mit Urteil v. 11.7.2024 - C-184/23 (DAAAJ-70949) entschieden, dass Innenleistungen im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bzw. im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe i. S. des Art. 11 MwStSystRL stets nicht steuerbar sind. Zweifel waren hieran aufgekommen, nachdem der EuGH in einer vorhergehenden Entscheidung den Eindruck erweckt hatte, dass derartige Innenleistungen steuerbar sein könnten (vgl. Urteil v. 1.12.2022 - C-141/20 „Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie“, IAAAJ-27906).

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Das langsame Ende der Freihafenregelung in Deutschland

Regierungsentwurf zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven

Am 17.7.2024 hat die Bundesregierung einen Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Freihafens Cuxhaven präsentiert. Neben der Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften verliert die Bundesrepublik Deutschland durch den jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf seine vorletzte Freizone. Die Abschaffung der letzten verbleibenden Freizone, des Freihafens Bremerhavens, dürfte damit nur noch eine Frage der Zeit sein. Zeit für einen Blick auf den zollrechtlichen Hintergrund der Freihafenregelung in Deutschland, auf seine umsatzsteuerlichen Besonderheiten sowie auf die praktischen Folgen eines schleichenden Endes.

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Nachträgliche Vergütungen für überlassene Urheberrechte

BFH, Urteil vom 8.5.2024 – XI R 16/20

§ 32a Abs. 1 UrhG sieht eine Zusatzvergütung vor, wenn sich bei der Überlassung von Urheberrechten herausstellt, dass die Vergütung unverhältnismäßig niedrig ist im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes. Dabei sind die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen zu berücksichtigen. § 32a Abs. 2 UrhG sieht eine erweiterte Haftung eines Dritten vor, wenn das Urheberrecht übertragen wurde. Der BFH hat sich in der aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigen dürfen, ob auch die Zahlungen des Dritten im Rahmen der Haftung der Umsatzsteuer unterliegen.

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Zur Umsatzsteuerbarkeit einer Vergleichszahlung in einem außergerichtlichen Rechtsstreit

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.10.2023 - 1 K 1975/22 (Revision beim BFH unter XI R 33/23)

Das FG Baden-Württemberg musste sich jüngst damit auseinandersetzen, ob eine Vergleichszahlung durch einen Auftraggeber an den Auftragnehmer ein Entgelt für eine steuerbare Leistung oder aber nicht steuerbaren Schadensersatz darstellt, wenn die Vergleichszahlung aufgrund einer streitigen Vertragskündigung zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche, zum Verzicht auf die Durchsetzung möglicher Ansprüche des Auftragnehmers und zur Vermeidung eines Zivilprozesses geleistet worden ist.

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Zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einer Vielzahl von Erwerbern

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 14.3.2024 – 4 K 75/23

Ob bei Übertragungsvorgängen umsatzsteuerlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) i. S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, bietet nicht selten Streitpotenzial zwischen Unternehmern und der Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine GiG kein Wahlrecht ist, sondern die Nichtsteuerbarkeit allein von der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen abhängt. Das Schleswig-Holsteinische FG musste sich in dem Zusammenhang jüngst damit befassen, ob eine Übertragung von Einzelphotovoltaikmodulen in einem sog. Photovoltaikpark an eine Vielzahl von Erwerbern eine GiG darstellen kann (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 14.3.2024 – 4 K 75/23).

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Ort der sonstigen Leistung

Auffrischung Umsatzsteuer

Der Ort der sonstigen Leistung ist in § 3a UStG geregelt. Es gelten vorbehaltlich der § 3 Abs. 3 ff. UStG die Grundsätze in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UStG. Gemäß § 3a Abs. 1 UStG ist der Ort der sonstigen Leistung bei Ausführung an einen Nichtunternehmer dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Es handelt sich mithin um sogenannte B2C-Umsätze. B2B-Umsätze, also solche, bei denen die sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, haben ihren Leistungsort indes grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 2 UStG. Beide Grundtatbestände des § 3a Abs. 1 und 2 UStG werden von den Sondervorschriften des § 3a Abs. 3 ff. UStG eliminiert.

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Festsetzungsverjährung bei nachträglichem Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit

Ein Unternehmer, der nur umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt, ist gleichwohl zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, sodass für ihn die bis zu dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt. Die Festsetzungsfrist verlängert sich dementsprechend, sodass sich auch für einen nachträglichen Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 UStG ein längerer Zeitraum ergibt.

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Mitwirkungspflicht bei umsatzsteuerlicher Rückabwicklung eines Bauträgerfalls

Bietet ein Bauunternehmer im Rahmen der Rückabwicklung eines sogenannten Bauträgerfalls dem Finanzamt die Abtretung seines Anspruchs gegen den Bauträger auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Umsatzsteuer an, darf das Finanzamt das Abtretungsangebot nicht ermessensfehlerhaft ablehnen. Lehnt es die Abtretung zunächst ermessensfehlerhaft ab und nimmt es die Abtretung erst zu einem späteren Zeitpunkt an, wirkt die Abtretung an Zahlung statt gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG und führt zur Erfüllung der Umsatzsteuer.

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Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG); Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

BMF, Schreiben v. 17.5.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001

Mit dem BMF, Schreiben v. 17.5.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001, setzt sich das BMF mit dem Zeitpunkt und der Dokumentation der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen und den Folgen der jüngeren EuGH- sowie der BFH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil v. 14.10.2021 – C-45/20 und C-46/20, BFH, Urteil v. 4.5.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BFH, Urteil v. 4.5.2022 – XI R 29/21 (XI R 7/19) und BFH, Urteil v. 29.9.2022 – V R 4/20) auseinander. Die entsprechenden Regelungen unter Abschnitt 15.2c UStAE werden angepasst.

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BMF-Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds

BMF, Schreiben v. 17.5.2024 – III C 3 – S 7160-h/22/10001 :016

Mit dem BMF, Schreiben v. 17.5.2024 – III C 3 – S 7160-h/22/10001 :016 erlässt das BMF ein Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds und passt den UStAE an, nachdem die Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG zuletzt geändert worden war.

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Verzicht auf Steuerbefreiung bzgl. im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachter sonstiger Leistungen, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt

FG Hamburg, Urteil v. 24.5.2024 – 5 K 77/22

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer für Umsätze im Ausland verwendet, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Ein Vorsteuerabzugsrecht ist jedoch möglich, wenn der Unternehmer im Ausland zur Umsatzsteuer optiert hat und die entsprechenden Voraussetzungen für eine Option auch in Deutschland vorliegen. Das FG Hamburg hatte die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen es bei einer „fiktiven doppelten Option“ unter gleichzeitiger Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers nicht zu einem Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt (FG Hamburg, Urteil v. 24.5.2024 – 5 K 77/22).

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Umsatzsteuerliche „Dauerbrenner“ in der Betriebsprüfung

Beratungsmöglichkeiten im Vorfeld nutzen

Die Interessen des steuerpflichtigen Unternehmens, vertreten durch die Steuerberatung, und denen der Steuerverwaltung, oftmals vertreten durch die Betriebsprüfung vor Ort in den Geschäftsräumen der Unternehmen stehen sich i. d. R. konträr gegenüber. Das Finden eines gemeinsamen Nenners im Rahmen einer Prüfung erfordert in der Praxis von beiden Seiten Zugeständnisse an den anderen und wird in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle von den Beteiligten gelebt. Aus Sicht der Betriebsprüfung gibt es aber einige Dauerbrenner, die zumindest nach Auffassung des Verfassers gar nicht erst auf der Liste der Besprechungspunkte landen müssten, wenn diese im Vorfeld von Seiten der Unternehmen und deren Steuerberatung im Wege einer Standardkontrolle abgeprüft werden würden. Das Unglückliche an diesen Dauerbrennern ist, dass sofern sie durch die Betriebsprüfung aufgegriffen werden, oftmals einen großen Verwaltungsaufwand – gerade auch auf Seiten der Unternehmen – nach sich ziehen und im Ergebnis teilweise zu keinen echten Mehrsteuern führen. Es handelt sich augenscheinlich um nachträgliche Arbeiten „für die Katz“, deren Einforderung aber aufgrund der geltenden Rechtlage von der Betriebsprüfung begründet werden kann.Im Folgenden wird auf einige dieser Dauerbrenner eingegangen.

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Verwaltungsgebühr, die von Rechtsinhabern gezahlt wird, unterliegt der Umsatzsteuer

EuGH, Urteil vom 4.7.2024 – C-179/23 „Credidam“

Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Verwaltungsgebühr, die von einer Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten für die Einziehung, Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Vergütungen erhoben wird, der Umsatzsteuer unterliegt.

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